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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.

Wortlaut laut Findok

Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. | HS-Code 2012 | Warenbezeichnung | Primärregeln | 5801 | Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5801 (a) | - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 5801 (b) | - getränkt, bestrichen oder überzogen | Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen | ex 5801 (c) | - andere | Herstellen aus Garnen | 5802 | Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5802 (a) | - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 5802 (b) | - getränkt, bestrichen oder überzogen | Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen | ex 5802 (c) | - andere | Herstellen aus Garnen | 5803 | Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5803 (a) | - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 5803 (b) | - getränkt, bestrichen oder überzogen | Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen | ex 5803 (c) | - andere | Herstellen aus Garnen | 5804 | Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Position 6002. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5804 (a) | - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 5804 (b) | - getränkt, bestrichen oder überzogen | Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen | ex 5804 (c) | - andere | Herstellen aus Garnen | 5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (zB Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5805 (a) | - bedruckt oder gefärbt | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 5805 (b) | - getränkt, bestrichen oder überzogen | Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen | ex 5805 (c) | - andere | Herstellen aus Garnen | 5806 | Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5806 (a) | - bedruckt oder gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 5806 (b) | - getränkt, bestrichen oder überzogen | Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen | ex 5806 (c) | - andere | Herstellen aus Garnen | 5807 | Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5807 (a) | - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 5807 (b) | - getränkt, bestrichen oder überzogen | Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen | ex 5807 (c) | - andere | Herstellen aus Garnen | 5808 | Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5808 (a) | - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 5808 (b) | - getränkt, bestrichen oder überzogen | Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen | ex 5808 (c) | - andere | Herstellen aus Garnen | 5809 | Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5809 (a) | - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 5809 (b) | - getränkt, bestrichen oder überzogen | Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen | ex 5809 (c) | - andere | Herstellen aus Garnen | 5810 | Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive. | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | 5811 | Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810 | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5811 (a) | - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 5811 (b) | - getränkt, bestrichen oder überzogen | Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen | ex 5811 (c) | - andere | Herstellen aus Garnen

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0232-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.07.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF