Findok · Richtlinien
UZK-DA
Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 07.07.2023
Wortlaut laut Findok
Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus
Kapitel 50 Seide
Anmerkung zum Kapitel
Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
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HS-Code 2017HS-Code 2022 (*)
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Warenbezeichnung
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Primärregeln
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5001
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Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet.
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CTH
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5002
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Grège, weder gedreht noch gezwirnt.
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CTH
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5003
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Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff).
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CTH
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5004
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Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
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Herstellen aus:
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5005
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Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
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Herstellen aus:
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5006
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Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 5006 (a)
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Messinahaar
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CTH
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ex 5006 (b)
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andere
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Herstellen aus:
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5007
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Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
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Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endarbeitungen.
(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. November 2021, ABl. Nr. L 396 vom 10.11.2021 S. 10
Normen und Schlagworte
- Anhang 22-01 Abschnitt XI UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 07.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF