Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 83 Andere Formen der Sicherheitsleistung als eine Barsicherheit oder eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen
überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.
Wortlaut laut Findok
Artikel 83 Andere Formen der Sicherheitsleistung als eine Barsicherheit oder eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
(1) Andere Formen der Sicherheitsleistung als eine Barsicherheit oder eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen:
a)die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache;
b)die Abtretung von Forderungen, die Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, die Sicherungsübereignung, die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch;
c)ein gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat;
d)eine Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungsmittel, ausgenommen in Euro oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird;
e)die Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörden durch Zahlung eines Beitrags.
(2) Die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung sind nicht für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren zulässig.
(3) Die Mitgliedstaaten akzeptieren die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung nur insoweit wie diese nach einzelstaatlichem Recht zulässig sind.
Normen und Schlagworte
- Art. 83 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0232-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 30.07.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF