Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 126a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 31.07.2018
Wortlaut laut Findok
Artikel 126a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben:
a)Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;
b)Name des Schiffes;
c)Verladeort und -datum;
d)Entladeort der Waren.
Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten:
e)eine Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument;
f)Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
g)Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
h)Rohmasse in Kilogramm;
i)gegebenenfalls die Containernummern und
j)folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren: - die Kurzbezeichnung ,C' (entspricht ,T2L') für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren nachgewiesen werden kann;
die Kurzbezeichnung ,F' (entspricht ,T2LF') für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, nachgewiesen werden kann;
die Kurzbezeichnung ,N' für alle anderen Waren.
(2) Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks.
Normen und Schlagworte
- Art. 126a UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
- RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF