Findok · Richtlinien
UZK-DA
Titel II Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 07.07.2023
Wortlaut laut Findok
Titel II Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt sind.
Datenanforderungen
Gruppe 1 - Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)
1/1.Art der Anmeldung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der vorgesehene Unionscode.
1/2.Art der zusätzlichen Anmeldung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der vorgesehene Unionscode.
1/6.Positionsnummer
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:
Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, in der summarischen Anmeldung, in der Meldung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte I2:
Den Waren bei der Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders zugewiesene Positionsnummer.
1/8.Unterschrift/Authentifizierung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung der jeweiligen Zollanmeldung, der Meldung oder des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Bei papiergestützten Anmeldungen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhr-/Versendungs-/Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar der Anmeldung im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten nicht um eine natürliche Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
1/10.Verfahren
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.
1/11.Zusätzliches Verfahren
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Die entsprechenden Unionscodes oder die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Codes für das zusätzliche Verfahren sind anzugeben.
Gruppe 2 - Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen
2/1.Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1:
Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung.
Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5, I1 und I2:
Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder sonstige Bezugnahmen auf frühere Dokumente anzugeben.
Die Positionskennung ist nur in den Fällen anzugeben, in denen dies für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Warenposition erforderlich ist.
2/2.Zusätzliche Angaben
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben sind die vorgesehenen Unionscodes und gegebenenfalls die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Codes.
Wenn aus den Unionsvorschriften nicht hervorgeht, in welchem Feld diese Angaben einzutragen sind, sind sie im D.E. einzutragen. 2/2 Zusätzliche Angaben.
2/3.Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
a)Kenn- oder Referenznummer von Unions- oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.
Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben.
Ist der Anmelder oder der Einführer bei Einfuhranmeldungen oder der Ausführer bei Ausfuhranmeldungen der Inhaber einer gültigen vZTA und/oder vUA für die Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, so hat der Anmelder die Referenznummer der vZTA-/vUA-Entscheidung anzugeben.
b)Kenn- oder Referenznummer Unions- oder nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5 und I1:
Nummer der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:
Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen und Bescheinigungen.
Diese Angaben müssen einen Verweis auf die Behörde, die die betreffende Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat, die Geltungsdauer der betreffenden Genehmigung oder Bescheinigung, den Betrag oder die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.
Weist der Kaufvertrag der betreffenden Waren eine Kennnummer auf, muss diese Nummer eingetragen werden. Falls zutreffend, ist auch das Datum des Kaufvertrags anzugeben.
Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags vorzulegen,
wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20 000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um Teilsendungen oder mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt oder
wenn die Einfuhr nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt oder
bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden.
Die Mitgliedstaaten können von Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte I1:
Nummer der Bewilligung für vereinfachte Anmeldungen. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.
Soll für die mit der vereinfachten Anmeldung angemeldeten Waren ein Zollkontingent im Windhundverfahren beantragt werden, müssen alle erforderlichen Unterlagen in der vereinfachten Anmeldung aufgeführt werden und dem Anmelder und den Zollbehörden zur Verfügung stehen, damit der Anmelder das Zollkontingent zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachen Anmeldung in Anspruch nehmen kann.
2/4.Referenznummer/UCR
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Bei dieser Angabe handelt es sich um die eindeutige Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind.
2/5.LRN
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.
2/6.Zahlungsaufschub
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Hier sind gegebenenfalls die Referenzdaten der betreffenden Bewilligung anzugeben; unter Zahlungsaufschub sind in diesem Falle sowohl der Zahlungsaufschub für Einfuhr- und Ausfuhrzölle als auch Steuergutschriften zu verstehen.
2/7.Kennnummer des Lagers
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5:
Unter Verwendung des vorgesehenen Unionscodes ist die Art des Lagers, gefolgt von der Nummer der Bewilligung des Zolllagers oder des Verwahrungslagers anzugeben.
Gruppe 3 - Beteiligte
3/1.Ausführer
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H6:
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie die vollständige Anschrift des Versenders der Waren, wie im Beförderungsvertrag vom Frachtbesteller festgelegt.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3, H4 und I1:
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H5:
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Versenders, der als ,Ausführer' im Rahmen des Handels mit besonderen steuerlichen Hoheitsgebieten handelt. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Steuergebiet, in dem die Waren überlassen werden sollen.
3/2.Kennnummer des Ausführers
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Als Ausführer gilt die Person nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 19.
Anzugeben ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Absatz 18.
Verfügt der Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3 und H4:
Anzugeben ist die EORI-Nummer des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 und H3 bis H6:
Ist eine Kennnummer erforderlich, ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Absatz 18 anzugeben. Wurde dem Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Nummer anzugeben.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H5:
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, der als ,Ausführer' im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten handelt. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Steuergebiet, in dem die Waren überlassen werden sollen.
3/15.Einführer
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in deren Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.
3/16.Kennnummer des Einführers
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in deren Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.
Anzugeben ist die EORI-Nummer der betroffenen Partei gemäß Artikel 1 Absatz 18. Verfügt der Einführer nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
Ist der Einführer nicht in der EORI-Datenbank registriert, weil er kein Wirtschaftsbeteiligter ist oder nicht in der Union niedergelassen ist, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Nummer einzutragen.
3/17.Anmelder
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten.
Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Einführer um ein und dieselbe Person, so ist der für das D.E. 2/2 ,Zusätzliche Informationen' vorgesehene Code anzugeben.
3/18.Kennnummer des Anmelders
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Absatz 18.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:
Verfügt der Anmelder nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
3/19.Vertreter
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/17 ,Anmelder' oder ggf. D.E. 3/22 ,Inhaber des Versandverfahrens'.
3/20.Kennnummer des Vertreters
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/18 ,Kennnummer des Anmelders' oder ggf. D.E. 3/23 ,Inhaber des Versandverfahrens', D.E. 3/30 ,Kennnummer der Person, die die Waren gestellt', D.E. 3/42 ,Kennnummer der Person, die das Manifest einreicht', D.E. 3/43 ,Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt' oder D.E. 3/44 ,Kennnummer der Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet'.
Anzugeben ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Absatz 18.
3/21.Code Status des Vertreters
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Einzutragen ist der entsprechende Code für den Status des Vertreters.
3/24.Verkäufer
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:
Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine andere als die in D.E. 3/1. ,Ausführer' angegebene Person, sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Verkäufers der Waren anzugeben, wenn dessen EORI-Nummer dem Anmelder nicht bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.
3/25.Kennnummer des Verkäufers
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:
Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine andere als die in D.E. 3/1. ,Ausführer' angegebene Person, ist die EORI-Nummer des Verkäufers der Waren anzugeben, wenn diese Nummer bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.
3/26.Käufer
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:
Handelt es sich bei dem Käufer um eine andere als die in D.E. 3/15 ,Ausführer' angegebene Person, sind Name und Anschrift des Käufers der Waren anzugeben, wenn dessen EORI-Nummer dem Anmelder nicht bekannt ist.
Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.
3/27.Kennnummer des Käufers
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:
Handelt es sich bei dem Käufer um eine andere als die in D.E. 3/16 ,Einführer' angegebene Person, ist die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer des Käufers der Waren anzugeben, wenn diese Nummer bekannt ist.
Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.
3/37.Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Eindeutige Kennnummer, die einem Wirtschaftsbeteiligten aus einem Drittland im Rahmen eines Handelspartnerschaftsprogramms zugewiesen wurde, das im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels entwickelt wurde und von der Europäischen Union anerkannt wird.
Der Kennnummer des Beteiligten ist ein Code voranzustellen, der die Rolle des Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.
3/39.Kennnummer des Bewilligungsinhabers
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes sind die Bewilligungsart und die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer des Inhabers der Zulassung anzugeben.
3/40.Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Wird der Verfahrenscode 42 oder 63 verwendet, sind die gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen Angaben einzutragen.
Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
3/41.Kennnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldung die Waren gestellt
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Waren in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, gestellt.
3/45.Kennnummer des Sicherheitsleistenden
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer des Sicherheitsleistenden, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.
3/46.Kennnummer der Person, die Abgabe entrichtet
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Abgabe entrichtet, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.
Gruppe 4 - Zollwertangaben/Abgaben
4/1.Lieferbedingungen
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und Positionen sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.
4/3.Abgabenberechnung - Art der Abgabe
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und gegebenenfalls dem/der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Code(s) ist die Art der Abgabe für jede Zollabgabe oder Steuer, die für die betreffenden Waren gilt, anzugeben.
4/4.Abgabenberechnung - Bemessungsgrundlage
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige).
4/5.Abgabenberechnung - Abgabensatz
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben sind die Abgabensätze für jede geltende Zollabgabe oder Steuer.
4/6.Abgabenberechnung - geschuldeter Abgabenbetrag
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der Abgabenbetrag für jede geltende Zollabgabe oder Steuer.
Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem für D.E. 4/12. ,Interne Währungseinheit' festgelegten Code zu verwenden. Ist im D.E. 4/12 ,Interne Währungseinheit' kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.
4/7.Abgabenberechnung - insgesamt
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der Gesamtbetrag der Zollabgaben und Steuern für die betreffenden Waren.
Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem für D.E. 4/12. ,Interne Währungseinheit' festgelegten Code zu verwenden. Ist im D.E. 4/12 ,Interne Währungseinheit' kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.
4/8.Abgabenberechnung - Zahlungsart
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die angewandte Zahlungsart anzugeben.
4/9.Zuschläge und Abzüge
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Für jede Art von Aufschlägen oder Abzügen, die für eine bestimmte Position vorgesehen sind, ist der entsprechende Code gefolgt von dem entsprechenden Betrag in der nationalen Währung anzugeben, der noch nicht im Artikelpreis enthalten ist oder von diesem noch nicht abgezogen wurde.
4/10.Rechnungswährung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist.
Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit D.E. 4/11 ,In Rechnung gestellter Gesamtbetrag' und D.E. 4/14 ,Artikelpreis/Betrag' zu verwenden.
4/11.In Rechnung gestellter Gesamtbetrag
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der für sämtliche in der Zollanmeldung aufgeführte Waren in Rechnung gestellte Preis in der für D.E. 4/10 ,Rechnungswährung' festgelegten Währungseinheit.
4/12.Interne Währungseinheit
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Wirtschaftsbeteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.
4/13.Indikatoren für die Bewertung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes ist die Kombination von Indikatoren anzugeben, um zu erklären, ob der Wert der Waren von spezifischen Faktoren bestimmt wird.
4/14.Artikelpreis/Betrag
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der Preis der betreffenden Warenposition, ausgedrückt in der für D.E. 4/10 ,Rechnungswährung' festgelegten Währungseinheit.
4/15.Umrechnungskurs
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Dieses Datenelement enthält den im Voraus durch einen Vertrag zwischen den Beteiligten festgesetzten Wechselkurs.
4/16.Bewertungsmethode
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die angewandte Bewertungsmethode anzugeben.
4/17.Präferenz
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Dieses Datenelement betrifft Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs obligatorisch vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Anzugeben ist der entsprechende Unionscode.
Die Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen.
4/18.Wert
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H6:
Inhalt/(Stück)zahl, angemeldeter Wert: Währungscode und Geldwert des zu Zollzwecken angemeldeten Inhalts.
4/19.Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H6:
Position; Porto bezahlt: Währungscode und Betrag des vom Absender bezahlten oder ihm in Rechnung gestellten Portos
Gruppe 5 -Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen
5/8.Code für das Bestimmungsland
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H2 und H5:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der Code des Mitgliedstaats anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder, sofern Spalte H5 betroffen ist, zum Zeitpunkt der Überlassung in den steuerrechtlich freien Verkehr befinden.
Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung bzw. Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ist der Code dieses letzteren Mitgliedstaats anzugeben.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H3:
Werden Waren zur Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt, so ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die Waren erstmals verwendet werden sollen.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H4:
Werden Waren zur aktiven Veredelung unter Zollaufsicht eingeführt, so ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.
5/9.Code für die Bestimmungsregion
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden von den Mitgliedstaaten festgelegten Codes ist die Bestimmungsregion der Waren innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats anzugeben.
5/14.Code für das Versendungsland/Ausfuhrland
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5 und I1:
Haben in einem Durchgangsland weder Handelsgeschäfte (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte stattgefunden, so ist der entsprechende Unionscode anzugeben, um das Land zu bezeichnen, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden. Haben solche Aufenthalte oder Handelsgeschäfte stattgefunden, ist das letzte Durchgangsland anzugeben.
Für die Zwecke dieses Datenelements wird ein Aufenthalt, der der Konsolidierung der Waren auf der Strecke dient, als mit der Beförderung der Waren im Zusammenhang stehender Vorgang betrachtet.
5/15.Code für das Ursprungsland
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der entsprechende Unionscode für das Land des nichtpräferenziellen Ursprungs im Sinne des Titels II Kapitel 2 des Zollkodex.
5/16.Code für das Präferenzursprungsland
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Wird aufgrund des Ursprungs der Waren eine Präferenzbehandlung in D.E. 4/17 ,Präferenz' beantragt, ist das im Ursprungsnachweis aufgeführte Ursprungsland anzugeben. Wird im Ursprungsnachweis eine Gruppe von Ländern aufgeführt, ist diese Gruppe unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes anzugeben.
5/23.Warenort
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.
5/26.Zollstelle der Gestellung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Überführung in ein Zollverfahren gestellt werden.
5/27.Überwachungszollstelle
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die in der jeweiligen Bewilligung angegebene Zollstelle für die Überwachung des Verfahrens anzugeben.
5/29.Datum der Gestellung der Waren
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist das Datum, an dem die Waren dem Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex gestellt wurden.
5/31.Datum der Annahme
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung oder das Datum der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders.
Gruppe 6 - Nämlichkeit der Waren
6/1.Eigenmasse (kg)
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Umschließung.
Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)
von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit (kg).
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist ,0,' gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
6/2.Besondere Maßeinheiten
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in den Unionsvorschriften, wie im TARIC veröffentlicht, vorgesehen ist.
6/5.Rohmasse (kg)
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.
Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)
von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit (kg).
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist ,0,' gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6, I1 und I2:
Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.
Ist das Gewicht der Paletten in den Beförderungspapieren enthalten, muss es auch bei der Berechnung der Rohmasse berücksichtigt werden, außer in den folgenden Fällen:
a)Die Palette ist als gesonderte Position in der Zollanmeldung angeführt.
b)Der Zollsatz für die in Rede stehende Position richtet sich nach dem Bruttogewicht und/oder das Zollkontingent für die jeweilige Position wird in der Maßeinheit ,Bruttogewicht' verwaltet.
6/8.Warenbezeichnung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5 und I1:
Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nicht-Unionswaren zum Zolllagerverfahren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I, II oder III oder in einem privaten Zolllager muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Waren möglich ist.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H6:
Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren.
6/9.Art der Packstücke
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Code für die Art der Packstücke.
6/10.Anzahl der Packstücke
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.
Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
6/11.Versandzeichen
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte I1:
Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen; der Wirtschaftsbeteiligte kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Beförderungspapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.
6/13.CUS-Nummer
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.
Ist für die betreffenden Waren in den im TARIC veröffentlichten Rechtsvorschriften der Union keine Maßnahme festgelegt worden, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, wobei die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand als eine vollständige Beschreibung der Ware bedeuten würde.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:
Unterliegen die betreffenden Waren einer Maßnahme, die in den im TARIC veröffentlichten Rechtsvorschriften der Union festgelegt wurde und sich auf einen CUS-Code bezieht, so ist der CUS-Code anzugeben.
6/14.Warennummer - Code der Kombinierten Nomenklatur
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:
Anzugeben ist der KN-Code für die betreffende Warenposition.
6/15.Warennummer - TARIC-Code
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende TARIC-Unterposition.
6/16.Warennummer - TARIC-Zusatzcode(s)
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) TARIC-Zusatzcode(s).
6/17.Warennummer - nationale(r) Zusatzcode(s)
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) nationale(n) Zusatzcode(s).
6/18.Packstücke insgesamt
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.
6/19.Art der Waren
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Art des Geschäfts, codiert.
Gruppe 7 - Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
7/2.Container
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H4:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union anzugeben.
7/4.Verkehrszweig an der Grenze
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H4:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H5:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das betreffende Steuergebiet verbracht worden sind.
7/5.Inländischer Verkehrszweig
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig anzugeben.
7/9.Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 und H3 bis H5:
Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels (bzw. der Beförderungsmittel), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Wenn Zugmaschine und Auflieger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben.
Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
|
Beförderungsmittel
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Kennzeichnung
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Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen
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Schiffsname
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Beförderung auf dem Luftweg
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Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)
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Beförderung auf der Straße
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Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
|
Beförderung im Eisenbahnverkehr
|
Wagennummer
7/10.Containernummer
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.
Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.
Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container.
Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.
Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
7/15.Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3 bis H5:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ,Lastkraftwagen auf Seeschiff' ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ,Zugmaschine mit Auflieger' ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Gruppe 8 - Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)
8/1.Laufende Nummer des Kontingents
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die laufende Nummer des vom Anmelder beantragten Zollkontingents.
8/2.Art der Sicherheitsleistung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren anzugeben.
8/3.Referenznummer der Sicherheitsleistung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die Referenznummer der Sicherheitsleistung für den betreffenden Vorgang und gegebenenfalls der Zugriffscode und die Zollstelle der Sicherheitsleistung.
8/5.Art des Geschäfts
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und -gliederung ist die Art des betreffenden Geschäfts anzugeben.
8/6.Statistischer Wert
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in D.E. 4/12 ,Interne Währungseinheit' angegeben ist. Ist in D.E. 4/12 ,Interne Währungseinheit' kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhr- bzw. Einfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 07.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF