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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 224 In Grenzzonen verwendete Waren

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 224 In Grenzzonen verwendete Waren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für die folgenden zur Verwendung in Grenzzonen bestimmten Waren gewährt: a)Ausrüstung, die in einer Grenzzone eines Drittlandes ansässigen Personen gehört und von diesen verwendet wird, wobei die Grenzzone des Drittlandes an die Grenzzone in der Union angrenzt, in der die Waren verwendet werden sollen; b)Waren, die in einer solchen Grenzzone in der Union unter der Verantwortung staatlicher Behörden für den Bau, die Reparatur oder die Wartung von Infrastrukturen verwendet werden. Im Fall von Waren gemäß Buchstabe b können der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sein. (*) (*) Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF