Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 115 Zulassung eines Ortes für die Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.07.2020
Wortlaut laut Findok
Artikel 115 Zulassung eines Ortes für die Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung
(Artikel 139 Absatz 1 und Artikel 147 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Für die Gestellung der Waren kann ein anderer Ort als die zuständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 dieser Verordnung sind erfüllt.
b)Die Waren werden zu einem Zollverfahren angemeldet oder spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex. (*)
Wurde der betreffende Ort bereits für den Betrieb eines Verwahrungslagers zugelassen, ist eine solche Zulassung nicht erforderlich.
(2) Für die vorübergehende Verwahrung der Waren kann ein anderer Ort als ein Verwahrungslager zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 sind erfüllt.
b)Die Waren werden zu einem Zollverfahren angemeldet oder spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex. (*)
(*)Laut Verordnung (EU) 2018/1063 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2018, ABl. Nr. L 323 vom 19.12.2018 S. 38
Normen und Schlagworte
- Art. 115 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF