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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Unterabschnitt 4 Ablauf des Verfahrens

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 13.04.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Unterabschnitt 4 Ablauf des Verfahrens Artikel 238 In die Zollanmeldung aufzunehmende Angaben (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe "VVTA" und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten. (2) Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wiederausgeführt, muss die Wiederausfuhranmeldung, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
13.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF