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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 197 Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 31.07.2018

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 197 Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex) (1) Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex zur Verwendung besonderer Verschlüsse an im Unionsversandverfahren verwendeten Beförderungsmitteln, Behältern oder Packstücken werden gewährt, wenn die im Bewilligungsantrag genannten Verschlüsse von den Zollbehörden zugelassen wurden. (2) Die Zollbehörde akzeptiert im Rahmen der Bewilligung die besonderen Verschlüsse, die von den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen wurden, sofern ihr keine Informationen darüber vorliegen, dass der betreffende Verschluss für Zollzwecke ungeeignet ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
31.07.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF