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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Titel XIV Antrag und Bewilligung in Bezug auf eine vereinfachte Anmeldungdurch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren

überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.

Wortlaut laut Findok

Titel XIV Antrag und Bewilligung in Bezug auf eine vereinfachte Anmeldungdurch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren Tabelle mit den Datenanforderungen | D.E. Lfd. Nr. | D.E. Bezeichnung | Status | XIV/1. | Verzicht auf die Gestellungsmitteilung | A | XIV/2. | Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung | A | XIV/3. | Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist | C [*] A [+] | XIV/4. | Frist für die Vorlage der Daten der vollständigen Zollanmeldung | A [+] Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XIV/1. Verzicht auf die Gestellungsmitteilung Anwendbarkeit: Angabe ("Ja/Nein"), ob der Wirtschaftsbeteiligte eine Befreiung von der Gestellungsmitteilung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Waren für Zollkontrollen in Anspruch nehmen möchte. Falls Ja, Begründung. Entscheidung: Für den Fall, dass die Bewilligung keinen Verzicht auf die Gestellungsmitteilung vorsieht, legt die bewilligende Zollbehörde die Frist zwischen dem Eingang der Mitteilung und der Überlassung der Waren fest. XIV/2. Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung Bei einem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverfahren, Nachweis, dass die Bedingungen des Artikels 263 Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind. XIV/3. Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist Angabe der Kennung der betreffenden Zollstelle. XIV/4. Frist für die Vorlage der Daten einer vollständigen Zollanmeldung Die die Entscheidung treffende Zollbehörde gibt in der Bewilligung die Frist an, innerhalb derer der Inhaber der Bewilligung die Angaben der vollständigen Zollanmeldung an die Überwachungszollstelle zu übermitteln hat. Die Frist wird in Tagen ausgedrückt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0232-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.07.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF