Findok · Richtlinien
UZK-DA
Titel XIV Antrag und Bewilligung in Bezug auf eine vereinfachte Anmeldungdurch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren
überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.
Wortlaut laut Findok
Titel XIV Antrag und Bewilligung in Bezug auf eine vereinfachte Anmeldungdurch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren
Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren
Tabelle mit den Datenanforderungen
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D.E. Lfd. Nr.
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D.E. Bezeichnung
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Status
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XIV/1.
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Verzicht auf die Gestellungsmitteilung
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A
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XIV/2.
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Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung
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A
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XIV/3.
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Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist
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C [*] A [+]
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XIV/4.
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Frist für die Vorlage der Daten der vollständigen Zollanmeldung
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A [+]
Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.
Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.
Datenanforderungen
XIV/1. Verzicht auf die Gestellungsmitteilung
Anwendbarkeit:
Angabe ("Ja/Nein"), ob der Wirtschaftsbeteiligte eine Befreiung von der Gestellungsmitteilung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Waren für Zollkontrollen in Anspruch nehmen möchte. Falls Ja, Begründung.
Entscheidung:
Für den Fall, dass die Bewilligung keinen Verzicht auf die Gestellungsmitteilung vorsieht, legt die bewilligende Zollbehörde die Frist zwischen dem Eingang der Mitteilung und der Überlassung der Waren fest.
XIV/2. Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung
Bei einem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverfahren, Nachweis, dass die Bedingungen des Artikels 263 Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind.
XIV/3. Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist
Angabe der Kennung der betreffenden Zollstelle.
XIV/4. Frist für die Vorlage der Daten einer vollständigen Zollanmeldung
Die die Entscheidung treffende Zollbehörde gibt in der Bewilligung die Frist an, innerhalb derer der Inhaber der Bewilligung die Angaben der vollständigen Zollanmeldung an die Überwachungszollstelle zu übermitteln hat.
Die Frist wird in Tagen ausgedrückt.
Normen und Schlagworte
- Anhang A Titel XIV UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0232-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 30.07.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF