Findok · Richtlinien
UZK-DA
Titel XIV Antrag und Bewilligung in Bezug auf eine vereinfachte Anmeldungdurch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren
überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 31.07.2018
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 31.08.2024.
Wortlaut laut Findok
Titel XIV Antrag und Bewilligung in Bezug auf eine vereinfachte Anmeldungdurch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren
Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren
Tabelle mit den Datenanforderungen
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D.E. Lfd. Nr.
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D.E. Bezeichnung
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Status
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XIV/1.
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Verzicht auf die Gestellungsmitteilung
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A
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XIV/2.
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Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung
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A
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XIV/3.
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Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist
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C [*] A [+]
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XIV/4.
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Frist für die Vorlage der Daten der vollständigenergänzenden Zollanmeldung
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A [+]
Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.
Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.
Datenanforderungen
XIV/1. Verzicht auf die Gestellungsmitteilung
Anwendbarkeit:
Angabe ("Ja/Nein"), ob der Wirtschaftsbeteiligte eine Befreiung von der Gestellungsmitteilung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Waren für Zollkontrollen in Anspruch nehmen möchte. Falls Ja, Begründung.
Entscheidung:
Für den Fall, dass die Bewilligung keinen Verzicht auf die Gestellungsmitteilung vorsieht, legt die bewilligende Zollbehörde die Frist zwischen dem Eingang der Mitteilung und der Überlassung der Waren fest.
XIV/2. Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung
Antrag:
Bei einemBetrifft der Antrag die Ausfuhr- oder WiederausfuhrverfahrenWiederausfuhr, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen des Artikels 263 Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind.
Bewilligung:
Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, sind Gründe für eine Ausnahme gemäß Artikel 263 Absatz 2 des Zollkodex anzuführen.
XIV/3. Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist
Angabe der Kennung der betreffenden Zollstelle.
XIV/4. Frist für die Vorlage der Daten einer vollständigenergänzenden Zollanmeldung
Die die Entscheidung treffende Zollbehörde gibt in der Bewilligung die Frist an, innerhalb derer der Inhaber der Bewilligung die Angaben der vollständigenergänzenden Zollanmeldung an die Überwachungszollstelle zu übermitteln hat.
Die Frist wird in Tagen ausgedrückt.
Normen und Schlagworte
- Anhang A Titel XIV UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.072.366
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis 31.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF