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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Kapitel 60 Gewirke und Gestricke

überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 31.07.2018

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 06.07.2023.

Wortlaut laut Findok

Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. | HS-Code 20122017 | Warenbezeichnung | Primärregeln | 6001 | Samt, Plüsch (einschließlich "Hochflorerzeugnisse"), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 6001 (a) | - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 6001 (b) | - andere | Herstellen aus Garnen | 6002 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 6002 (a) | - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 6002 (b) | - andere | Herstellen aus Garnen | 6003 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 6003 (a) | bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 6003 (b) | - andere | Herstellen aus Garnen | 6004 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 6004 (a) | bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 6004 (b) | - andere | Herstellen aus Garnen | 6005 | Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 6005 (a) | bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 6005 (b) | - andere | Herstellen aus Garnen | 6006 | Andere Gewirke und Gestricke. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 6006 (a) | bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen | ex 6006 (b) | - andere | Herstellen aus Garnen

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.459.245
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
4, 5, 6 (geltend: 8)
Gültig
31.07.2018 bis 06.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF