Findok · Richtlinien
UZK-DA
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke
überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.
Wortlaut laut Findok
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
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HS-Code 2012
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Warenbezeichnung
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Primärregeln
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6001
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Samt, Plüsch (einschließlich "Hochflorerzeugnisse"), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 6001 (a)
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- bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 6001 (b)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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6002
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Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 6002 (a)
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- bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 6002 (b)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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6003
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Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 6003 (a)
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bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 6003 (b)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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6004
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Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 6004 (a)
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bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 6004 (b)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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6005
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Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 6005 (a)
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bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 6005 (b)
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- andere
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Herstellen aus Garnen
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6006
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Andere Gewirke und Gestricke.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 6006 (a)
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bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt)
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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ex 6006 (b)
|
- andere
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Herstellen aus Garnen
Normen und Schlagworte
- Anhang 22-01 Abschnitt XI Kapitel 60 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0232-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 30.07.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF