Findok · Richtlinien
UZK-DA
Kapitel 52 Baumwolle
überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.
Wortlaut laut Findok
Kapitel 52 Baumwolle
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
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HS-Code 2012
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Warenbezeichnung
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Primärregeln
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5201
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Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt.
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 5201 (a)
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gebleicht
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Herstellen aus roher Baumwolle, deren Wert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 5201 (b)
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andere
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CTH
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5202
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Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff).
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CTH
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5203
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Baumwolle, kardiert oder gekämmt.
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CTH
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5204
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Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
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Herstellen aus:
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5205
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Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
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Herstellen aus:
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5206
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Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
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Herstellen aus:
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5207
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Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
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Herstellen aus:
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeiten
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5208
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Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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5209
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Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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5210
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Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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5211
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Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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5212
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Andere Gewebe aus Baumwolle.
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
Normen und Schlagworte
- Anhang 22-01 Abschnitt XI Kapitel 52 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0232-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 30.07.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF