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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Kapitel 52 Baumwolle

überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 06.07.2023.

Wortlaut laut Findok

Kapitel 52 Baumwolle Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. | HS-Code 2017 | Warenbezeichnung | Primärregeln | 5201 | Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5201 (a) | gebleicht | Herstellen aus roher Baumwolle, deren Wert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | ex 5201 (b) | andere | CTH | 5202 | Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff). | CTH | 5203 | Baumwolle, kardiert oder gekämmt. | CTH | 5204 | Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus: natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, Grège oder Abfällen von Seide, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | 5205 | Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus: natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, Grège oder Abfällen von Seide, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | 5206 | Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus: natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, Grège oder Abfällen von Seide, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | 5207 | Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus: natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, Grège oder Abfällen von Seide, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeiten oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | 5208 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und GestrickenGeweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (*) | 5209 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und GestrickenGeweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (*) | 5210 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und GestrickenGeweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (*) | 5211 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und GestrickenGeweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (*) | 5212 | Andere Gewebe aus Baumwolle. | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und GestrickenGeweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (*) (*)Laut Verordnung (EU) 2019/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2019, ABl. Nr. L 138 vom 24.05.2019 S. 76

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.459.245
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis 06.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF