Findok · Richtlinien
UZK-DA
Titel XVI Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen
überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 31.07.2018
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 31.08.2024.
Wortlaut laut Findok
Titel XVI Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen
Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen
Tabelle mit den Datenanforderungen
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D.E. Lfd. Nr.
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D.E. Bezeichnung
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Status
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XVI/1.
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Wirtschaftstätigkeit
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A
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XVI/2.
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Wiegesysteme
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A
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XVI/3.
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Zusätzliche Sicherheitsleistungen
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A
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XVI/4.
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Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden
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A
Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.
Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.
Datenanforderungen
XVI/1. Wirtschaftstätigkeit
Angabe der Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Handel mit frischen Bananen.
XVI/2. Wiegesysteme
Beschreibung der Wiegesysteme.
XVI/3. Zusätzliche Sicherheitsleistungen
Geeigneter Nachweis im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, dass
nur ordnungsgemäß kalibrierte und mit den einschlägigen technischen Normen konforme Maschinen verwendet werden, um die genaue Ermittlung des Nettogewichts der Bananen zu gewährleisten,
das Wiegen der Bananen nur durch zugelassene Wieger an Orten unter Zollaufsicht vorgenommen wird,
das Nettogewicht der Bananen, der Ursprung der Bananen sowie der Zeitpunkt des Wiegens und der Entladeort unmittelbar nach dem Wiegen in den Wiegenachweis eingetragen werden,
die Bananen im Einklang mit dem Verfahren in Anhang 61-03 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gewogen wurden,
die Ergebnisse des Wiegens im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften der Union unverzüglich in den Wiegenachweis eingetragen werden.
XVI/4. Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden
Art der Meldung und Kopie einer Meldung.
Normen und Schlagworte
- Anhang A Titel XVI UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.072.366
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis 31.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF