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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Titel XVI Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen

überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.

Wortlaut laut Findok

Titel XVI Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen Tabelle mit den Datenanforderungen | D.E. Lfd. Nr. | D.E. Bezeichnung | Status | XVI/1. | Wirtschaftstätigkeit | A | XVI/2. | Wiegesysteme | A | XVI/3. | Zusätzliche Sicherheitsleistungen | A | XVI/4. | Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden | A Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XVI/1. Wirtschaftstätigkeit Angabe der Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Handel mit frischen Bananen. XVI/2. Wiegesysteme Beschreibung der Wiegesysteme. XVI/3. Zusätzliche Sicherheitsleistungen Geeigneter Nachweis im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, dass nur ordnungsgemäß kalibrierte und mit den einschlägigen technischen Normen konforme Maschinen verwendet werden, um die genaue Ermittlung des Nettogewichts der Bananen zu gewährleisten, das Wiegen der Bananen nur durch zugelassene Wieger an Orten unter Zollaufsicht vorgenommen wird, das Nettogewicht der Bananen, der Ursprung der Bananen sowie der Zeitpunkt des Wiegens und der Entladeort unmittelbar nach dem Wiegen in den Wiegenachweis eingetragen werden, die Bananen im Einklang mit dem Verfahren in Anhang 61-03 gewogen wurden, die Ergebnisse des Wiegens im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften der Union unverzüglich in den Wiegenachweis eingetragen werden. XVI/4. Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden Art der Meldung und Kopie einer Meldung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0232-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.07.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF