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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Kapitel 2 Versand

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 13.04.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Kapitel 2 Versand Abschnitt 1 Externes und internes Versandverfahren Artikel 184 Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die MRN einer Versandanmeldung oder eines TIR-Verfahrens kann den Zollbehörden außer durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden: a)Strichcode; b)Versandbegleitdokument; c)Versandbegleitdokument-Sicherheit; d)Carnet TIR im Fall eines TIR-Verfahrens; e)andere von der Zollbehörde, der die Angaben vorgelegt werden, zugelassene Mittel. Bis zu den Zeitpunkten der VerbesserungAnpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
13.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF