RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-DA

Titel XX Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union

überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.

Wortlaut laut Findok

Titel XX Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union Tabelle mit den Datenanforderungen | D.E. Lfd. Nr. | D.E. Bezeichnung | Status | XX/1 | Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung | A [+] | XX/2 | Gesamtsicherheit | A Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XX/1. Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung Einzelheiten der vom zugelassenen Versender anzuwendenden Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung. Wurde dem zugelassenen Versender eine Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c Zollkodex erteilt, kann die die Entscheidung treffende Zollbehörde die Verwendung solcher Verschlüsse als Maßnahme zur Nämlichkeitssicherung vorschreiben. Die Referenznummer der Entscheidung über die Verwendung besonderer Verschlüsse ist anzugeben. XX/2. Gesamtsicherheit Angabe der Referenznummer der Entscheidung für die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung. Wurde die entsprechende Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Nummer des betreffenden Antrags anzugeben.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0232-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.07.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF