Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 220 Betreuungsgut für Seeleute
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.07.2020
Wortlaut laut Findok
Artikel 220 Betreuungsgut für Seeleute
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für Betreuungsgut für Seeleute wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in folgenden Fällen bewilligt:
a)Es wird auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet;
b)es wird aus einem solchen Schiff ausgeladen und durch seine Besatzung vorübergehend an Land verwendet;
c)es wird durch die Besatzung eines solchen Schiffes entweder in kulturellen oder sozialen Einrichtungen für Seeleute verwendet, die von nicht gewinnorientierten Organisationen verwaltet werden, oder in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.
Auch derDer Antragsteller, der eine Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung beantragt, und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, derkönnen im Zollgebiet der Union ansässig ist, erhaltensein. (*) eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Betreuungsgut für Seeleute.
(*) Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1
Normen und Schlagworte
- Art. 220 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF