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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 220 Betreuungsgut für Seeleute

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 220 Betreuungsgut für Seeleute (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Betreuungsgut für Seeleute wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in folgenden Fällen bewilligt: a)Es wird auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet; b)es wird aus einem solchen Schiff ausgeladen und durch seine Besatzung vorübergehend an Land verwendet; c)es wird durch die Besatzung eines solchen Schiffes entweder in kulturellen oder sozialen Einrichtungen für Seeleute verwendet, die von nicht gewinnorientierten Organisationen verwaltet werden, oder in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden. Auch derDer Antragsteller, der eine Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung beantragt, und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, derkönnen im Zollgebiet der Union ansässig ist, erhaltensein. (*) eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Betreuungsgut für Seeleute. (*) Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF