Findok · Richtlinien
UZK-DA
Kapitel 2 Ankunft der Waren
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 31.07.2018
Wortlaut laut Findok
Kapitel 2 Ankunft der Waren
Artikel 114 Handel mit steuerlichen Sondergebieten
(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Artikel 115 bis 118 dieser Verordnung und die Artikel 133 bis 152 des Zollkodex auf Unionswaren an, die aus einem steuerlichen Sondergebiet oder in ein steuerliches Sondergebiet in einen oder aus einem anderen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden, das kein steuerliches Sondergebiet ist und nicht in demselben Mitgliedstaat liegt.
Die Mitgliedstaaten wenden auf den Warenhandel zwischen(2) Werden Unionswaren aus einem steuerlichen Sondergebiet und einemin einen anderen Teil des Zollgebiets der Union versandt, das kein steuerliches Sondergebiet ist, dieses Kapitel sowiesich aber in demselben Mitgliedstaat befindet, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem anderen Teil des Zollgebiets der Union unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Artikel 133 bisZollbehörde des 152 des Zollkodexbetreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor ihrer Verbringung aus dem steuerlichen Sondergebiet bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.
Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in den anderen Teil des Zollgebiets verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in jenen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden.
(3) Werden Unionswaren aus einem Teil des Zollgebiets der Union, das keine steuerliches Sondergebiet ist, in ein steuerliches Sondergebiet in demselben Mitgliedstaat versandt, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem steuerlichen Sondergebiet unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor Verlassen des Ortes der Versendung bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.
Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbracht werden.
(4) Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unionswaren gelten nur die Zollvorschriften nach Artikel 134 dieser Verordnung.
Normen und Schlagworte
- Art. 114 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF