Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 192 Beantragung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 31.07.2018
Wortlaut laut Findok
Artikel 192 Beantragung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)
Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex für die Zwecke der Überführung von Unionswaren in das Unionsversandverfahren wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Unionsversandverfahren des Antragstellers beginnen sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.
Artikel 193 Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)
Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.
Normen und Schlagworte
- Art. 192 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF