RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 237 Besondere Fristen für die Erledigung des Verfahrens

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 237 Besondere Fristen für die Erledigung des Verfahrens (Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Für die in den Artikeln 231 Buchstabe c, 233 und Artikel 234 Absatz 2 aufgeführten Waren beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung. (2) Für die in Artikel 223 genannten Tiere darf die Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht kürzer sein als zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Überführung der Tiere in die vorübergehende Verwendung. (3) Für Waren gemäß Artikel 235a Absatz 1 beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens 24 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, es sei denn, in internationalen Abkommen ist eine längere Frist vorgesehen. (*) (*)Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF