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UZK-DA

Artikel 112 Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 112 Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen (Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Wurden im Falle der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch ein oder mehrere Konnossemente verbrieft sind, und stellt die das Konnossement ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr ein Konnossement ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie einen Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen. Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor. (2) Jede Person, die Angaben nach Absatz 2 gestrichenArtikel 127 Absatz 5 des Zollkodex vorlegt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich. (3) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Einfuhrkontrollsystemsdem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätzedes Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 und 2der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung. (*) (*) Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF