Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 231 Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 31.07.2018
Wortlaut laut Findok
Artikel 231 Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren in einer der folgenden Situationen gewährt:
a)Sie sind Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen;
b)sie werden im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen;
c)sie werden zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Normen und Schlagworte
- Art. 231 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF