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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren Kapitel 1 Zollrechtlicher Status von Waren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 119 Vermutung und Nachweis des zollrechtlichen Status (*) (Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Die Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren gilt nicht für folgende Waren: a)in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren, die zur Ermittlung ihres zollrechtlichen Status der zollamtlichen Überwachung unterliegen; b)Waren in vorübergehender Verwahrung; c)in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme der Verfahren des internen Versands, der passiven Veredelung und der Endverwendung übergeführte Waren; d)Erzeugnisse der Seefischerei, die von einem Fischereifahrzeug der Union außerhalb des Zollgebiets der Union in Gewässern außerhalb der Hoheitsgewässer eines Drittlands gefangen und gemäß Artikel 129 in das Zollgebiet der Union verbracht werden; e)Waren, die aus den in Buchstabe d genannten Erzeugnissen an Bord desselben Fischereifahrzeugs oder eines Fabrikschiffs der Union - auch unter Verwendung anderer Erzeugnisse mit zollrechtlichem Status von Unionswaren - gewonnen und gemäß Artikel 129 in das Zollgebiet der Union verbracht werden; f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden. (2) In folgenden Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen: a)wenn die Waren auf dem Luftweg befördert und auf einem Flughafen der Union für den Versand zu einem anderen Flughafen der Union ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union verladen oder umgeladen werden, sofern für sie ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes einziges Beförderungspapier vorliegt;(*) b)wenn die Waren auf dem Seeweg in einem gemäß Artikel 120 zugelassenen Linienverkehr zwischen Häfen der Union befördert werden; c)wenn die Waren auf der Schiene mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier durch ein Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, befördert werden und diese Möglichkeit in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist. (3) Sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionsware nachgewiesen ist, können in folgenden Fällen Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen: a)wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden und dieses Zollgebiet vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen, ohne einen Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets einzulegen; b)wenn die Waren mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union ohne Umladung befördert werden; c)wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union befördert und außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel als jenes, auf das sie ursprünglich verladen wurden, umgeladen werden und dabei ein neuesmit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier für die Beförderung aus dem Gebietbefördert werden. Wird ein neues Beförderungspapier außerhalb des Zollgebiets der Union ausgestellt wird, sofern neben dem neuenso ist das ursprüngliche einzige Beförderungspapier eine Kopie des ursprünglichen einzigen Beförderungspapiers vorliegtbeim Wiederverbringen in die Union dem Zoll vorzulegen; d)wenn in einem Mitgliedstaat zugelassene Straßenkraftfahrzeuge vorübergehend das Zollgebiet der Union verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden; e)wenn Verpackungen, Paletten und ähnliche Gegenstände, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören, zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden; f)wenn es sich um Waren im Gepäck von Reisenden handelt, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden.(*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Februar 2024, ABl. Nr. L 2024/634

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF