Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 118 Andere Fälle der Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
Artikel 118 Andere Fälle der Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren
(Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex)
Nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex können die Zollbehörden die Beförderung der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren von einem Verwahrungslager in ein anderes bewilligen, auch wenn diese GegenstandGegenstände unterschiedlicher Bewilligungen für den Betrieb von Verwahrungslagern sind, sofern die Bewilligungsinhaber über die AEOC-Bewilligung verfügen.
Normen und Schlagworte
- Art. 118 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF