Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 33 Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 07.07.2023
Wortlaut laut Findok
Artikel 33 Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung
(Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)
Eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 59 des Zollkodex zu umgehen.
Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel.
Bei Waren, die nicht unter Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in demjenigen Land oder Gebiet ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen wurden, in dem der - gemessen am Wertgrößere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien -auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil dieserder Vormaterialien seinen Ursprung hatauf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt. (*)
(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. November 2021, ABl. Nr. L 396 vom 10.11.2021 S. 10
Normen und Schlagworte
- Art. 33 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 07.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF