RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 205 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form von T2L- oder T2LF-Daten

überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.444.813gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.08.2024.

Wortlaut laut Findok

Artikel 205 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form von T2L- oder T2LF-Daten (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Wird die MRN zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegeben, können die T2L- oder T2LF- Daten, die die Grundlage für die MRN bilden, nur bei der ersten Gestellung der Waren verwendet werden. Werden die T2L- oder T2LF-Daten nur für einen Teil der Waren bei ihrer ersten Gestellung verwendet, so ist für den verbleibenden Teil der Waren gemäß Artikel 200 dieser Verordnung und Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Nachweis zu erstellen. (2) Reisende, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, beantragen den Sichtvermerk für ein T2L oder T2LF mit dem Formular gemäß Anhang 51-01.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.444.813
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 31.08.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF