Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 205 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form von T2L- oder T2LF-Daten
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
Artikel 205 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form von T2L- oder T2LF-Daten
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Wird die MRN zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegeben, können die T2L- oder T2LF- Daten, die die Grundlage für die MRN bilden, nur bei der ersten Gestellung der Waren zur Bestimmung ihres zollrechtlichen Status als Unionswaren verwendet werden.
Werden die T2L- oder T2LF-Daten nur für einen Teil der Waren bei ihrer ersten Gestellung zur Bestimmung ihres zollrechtlichen Status als Unionswaren verwendet, so ist für den verbleibenden Teil der Waren gemäß Artikel 200 dieser Verordnung und Artikel 123128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Nachweis zu erstellenauszustellen. (*)
(2) Reisende, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, beantragen den Sichtvermerk für ein T2L oder T2LF mit dem Formular gemäß Anhang 51-01.
(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Februar 2024, ABl. Nr. L 2024/635
Normen und Schlagworte
- Art. 205 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF