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UZK-IA

Artikel 205 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form von T2L- oder T2LF-Daten

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 205 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form von T2L- oder T2LF-Daten (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Wird die MRN zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegeben, können die T2L- oder T2LF- Daten, die die Grundlage für die MRN bilden, nur bei der ersten Gestellung der Waren zur Bestimmung ihres zollrechtlichen Status als Unionswaren verwendet werden. Werden die T2L- oder T2LF-Daten nur für einen Teil der Waren bei ihrer ersten Gestellung zur Bestimmung ihres zollrechtlichen Status als Unionswaren verwendet, so ist für den verbleibenden Teil der Waren gemäß Artikel 200 dieser Verordnung und Artikel 123128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Nachweis zu erstellenauszustellen. (*) (2) Reisende, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, beantragen den Sichtvermerk für ein T2L oder T2LF mit dem Formular gemäß Anhang 51-01. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Februar 2024, ABl. Nr. L 2024/635

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF