Findok · Richtlinien
UZK-IA
Abschnitt 2 Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren
überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0169-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 2 Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren
Artikel 55 Allgemeine Vorschriften über die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren
(Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex)
(1) Legt die Kommission fest, dass bestimmte Waren bei deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Ausfuhr der Überwachung unterliegen sollen, so teilt sie den Zollbehörden rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Überwachungsanforderung anwendbar wird, die KN-Codes dieser Waren und die für die Überwachung nötigen Daten mit.
Anhang 21-01 enthält die Liste der Daten, die die Kommission für Überwachungszwecke anfordern kann.
(2) Unterliegen Waren der Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr, so übermitteln die Zollbehörden der Kommission mindestens einmal wöchentlich Daten über die Zollanmeldungen zu dem jeweiligen Verfahren.
Werden die Waren gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex überlassen, übermitteln die Zollbehörden der Kommission die Daten unverzüglich.
(3) Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Daten, die von den Zollbehörden übermittelt werden, nur in aggregierter Form und nur befugten Nutzern gemäß Artikel 56 Absatz 2 zugänglich.
(4) Werden Waren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex oder durch die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex in ein Zollverfahren übergeführt und lagen die von der Kommission benötigten Informationen zum Zeitpunkt der Überlassung gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex noch nicht vor, so übermitteln die Zollbehörden der Kommission diese Informationen unverzüglich nach Eingang der gemäß Artikel 167 des Zollkodex abgegebenen ergänzenden Zollanmeldung.
(5) Wird gemäß Artikel 167 Absatz 3 des Zollkodex auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet oder wird die ergänzende Anmeldung gemäß Artikel 225 abgegeben oder bereitgehalten, so muss der Bewilligungsinhaber den Zollbehörden die von der Kommission benötigten Daten zumindest einmal pro Monat übermitteln bzw. müssen die Zollbehörden diese Daten aus dem System des Anmelders abfragen.
Die Zollbehörden geben diese Daten unverzüglich in das in Artikel 56 genannte elektronische System ein.
(6) Abweichend von Absatz 1 ist die Liste der Daten, die die Kommission für Überwachungszwecke anfordern kann, bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Verbesserung des Systems gemäß Artikel 56 Absatz 1 und der nationalen Einfuhr- und Ausfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in Anhang 21-02 enthalten.
Normen und Schlagworte
- Art. 55 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 12.04.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF