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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Abschnitt 2 Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren

überholte Fassung (bis 11.07.2023)Richtlinie2020-0.455.572gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 11.07.2023.

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 2 Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren Artikel 55 Allgemeine Vorschriften über die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren (Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex) (1) Legt die Kommission fest, dass bestimmte Waren bei deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Ausfuhr der Überwachung unterliegen sollen, so teilt sie den Zollbehörden rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Überwachungsanforderung anwendbar wird, die KN-Codes dieser Waren und die für die Überwachung nötigen Daten mit. Anhang 21-01 enthält die Liste der Daten, die die Kommission für Überwachungszwecke anfordern kann. (2) Unterliegen Waren der Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr, so übermitteln die Zollbehörden der Kommission mindestens einmal wöchentlich Daten über die Zollanmeldungen zu dem jeweiligen Verfahren. Werden die Waren gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex überlassen, übermitteln die Zollbehörden der Kommission die Daten unverzüglich. (3) Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Daten, die von den Zollbehörden übermittelt werden, nur in aggregierter Form und nur befugten Nutzern gemäß Artikel 56 Absatz 2 zugänglich. (*) (3a) Die Kommission gewährt gemäß Artikel 56 Absatz 2 befugten Nutzern nur Zugang zu den nicht aggregierten Daten, welche von den Zollbehörden jenes Mitgliedstaats übermittelt wurden, der den Zugang zu diesen beantragt hat, sowie auf Unionsebene aggregierten Daten. (*) (3b) Abweichend von Absatz 3a gewährt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zu den nicht aggregierten Daten, wenn in einem Rechtsakt der Union ein solcher Zugang vorgesehen ist. (*) (4) Werden Waren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex oder durch die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex in ein Zollverfahren übergeführt und lagen die von der Kommission benötigten Informationen zum Zeitpunkt der Überlassung gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex noch nicht vor, so übermitteln die Zollbehörden der Kommission diese Informationen unverzüglich nach Eingang der gemäß Artikel 167 des Zollkodex abgegebenen ergänzenden Zollanmeldung. (5) Wird gemäß Artikel 167 Absatz 3 des Zollkodex auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet oder wird die ergänzende Anmeldung gemäß Artikel 225 abgegeben oder bereitgehalten, so muss der Bewilligungsinhaber den Zollbehörden die von der Kommission benötigten Daten zumindest einmal pro Monat übermitteln bzw. müssen die Zollbehörden diese Daten aus dem System des Anmelders abfragen. Die Zollbehörden geben diese Daten unverzüglich in das in Artikel 56 genannte elektronische System ein. (6) Abweichend von Absatz 1 istenthält Anhang 21-02 bis zur Inbetriebnahme der aktualisierten nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 die Liste der Daten, die die Kommission für Überwachungszwecke anfordern kann, bis zum AnfangsdatumZwecke der ersten PhaseÜberwachung der Anpassung des Systems gemäßÜberlassung zum zollrechtlich freien Artikel 56 Absatz 1 und der nationalen Einfuhr- und Ausfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in Anhang 21-02 enthaltenVerkehr anfordern kann. Abweichend von Absatz 1 enthält Anhang 21-02 bis zur Inbetriebnahme der aktualisierten nationalen Ausfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 die Liste der Daten, die die Kommission für Zwecke der Überwachung der Ausfuhr anfordern kann. (*) (*)Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.455.572
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis 11.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF