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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand

überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0169-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 291 Versandvorgang unter besonderen Umständen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Die Zollbehörde nimmt eine papiergestützte Versandanmeldung an bei zeitweiligem Ausfall a)des elektronischen Versandsystems; b)des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben; c)der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen System. Die Regeln für die Anwendung einer papiergestützten Versandanmeldung sind in Anhang 72-04 festgelegt. (2) Die Annahme einer papiergestützten Versandanmeldung bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buchstaben b oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 12.04.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF