Findok · Richtlinien
UZK-IA
Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0169-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 291 Versandvorgang unter besonderen Umständen
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörde nimmt eine papiergestützte Versandanmeldung an bei zeitweiligem Ausfall
a)des elektronischen Versandsystems;
b)des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben;
c)der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen System.
Die Regeln für die Anwendung einer papiergestützten Versandanmeldung sind in Anhang 72-04 festgelegt.
(2) Die Annahme einer papiergestützten Versandanmeldung bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buchstaben b oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.
Normen und Schlagworte
- Art. 291 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 12.04.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF