Findok · Richtlinien
UZK-IA
Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
überholte Fassung (bis 13.06.2017)RichtlinieBMF-010313/0233-IV/6/2017gilt ab 13.04.2017
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.04.2017 bis 13.06.2017.
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 291 Versandvorgang unter besonderen Umständen
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörde nimmt eine papiergestützte Versandanmeldung an bei zeitweiligem Ausfall
a)des elektronischen Versandsystems;
b)des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben;
c)der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen SystemVersandsystem.
Die Regeln für die Anwendung einer papiergestützten Versandanmeldung sind in Anhang 72-04 festgelegt.
(2) Die Annahme einer papiergestützten Versandanmeldung bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buchstaben b oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.
Normen und Schlagworte
- Art. 291 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0233-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 8)
- Gültig
- 13.04.2017 bis 13.06.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF