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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Unterabschnitt 1 Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 12.07.2023

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Unterabschnitt 1 Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen Artikel 61 Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Stellt ein Lieferant dem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten die Angaben zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft von Waren gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern festzustellen (Präferenzursprungseigenschaft), so tut er dies in Form einer Lieferantenerklärung. Außer in den Fällen nach Artikel 62 wird für jede Warensendung eine separate Lieferantenerklärung ausgefertigt. (1a) Sind im Handel zwischen den Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (*1) (im Folgenden das "PEM-Übereinkommen") zwei oder mehr Systeme von Ursprungsregeln anwendbar, so kann der Präferenzursprung der Waren nach einem System oder mehreren Systemen von Ursprungsregeln bestimmt werden. Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt eine solche Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.(*) (1b) Für die Zwecke des Handels zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens können die Ausführer die Lieferantenerklärungen als Belege für den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung oder für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung gemäß den parallel zu den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens anwendbaren Übergangsregeln für den Ursprung (*2) verwenden, wenn a)in den Lieferantenerklärungen die Ursprungseigenschaft für Erzeugnisse der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) sowie 25 bis 97 des Harmonisierten Systems nach den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens angegeben wird und b)keine Kumulierung mit Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens, die ausschließlich das PEM-Übereinkommen anwenden, erfolgt.(*) Der Ausführer trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung oder Ausfertigung eines Ursprungsnachweises nach einem bestimmten System von Ursprungsregeln erfüllt sind. (2) Der Lieferant gibt die Erklärung auf der Rechnung für die Sendung, auf dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier ab, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. (3) Der Lieferant kann die Erklärung jederzeit vorlegen, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. November 2022, ABl. Nr. L 309 vom 30.11.2022 S. 1 (*1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 1. (*2) Bei den Übergangsregeln für den Ursprung handelt es sich um die überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens (ABl. L 339 vom 30.12.2019, S. 1), die vorübergehend bis zur Annahme der überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens parallel zu den geltenden Regeln des PEM-Übereinkommens anwendbar sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 8)
Gültig
12.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF