Findok · Richtlinien
UZK-IA
Unterabschnitt 1 Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
überholte Fassung (bis 11.07.2023)Richtlinie2020-0.455.572gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 11.07.2023.
Wortlaut laut Findok
Unterabschnitt 1 Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
Artikel 61 Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Stellt ein Lieferant dem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten die Angaben zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft von Waren gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern festzustellen (Präferenzursprungseigenschaft), so tut er dies in Form einer Lieferantenerklärung.
Außer in den Fällen nach Artikel 62 wird für jede Warensendung eine separate Lieferantenerklärung ausgefertigt.
(2) Der Lieferant gibt die Erklärung auf der Rechnung für die Sendung, auf dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier ab, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(3) Der Lieferant kann die Erklärung jederzeit vorlegen, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind.
Normen und Schlagworte
- Art. 61 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.455.572
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 11.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF