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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Unterabschnitt 1 Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

überholte Fassung (bis 11.07.2023)Richtlinie2020-0.455.572gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 11.07.2023.

Wortlaut laut Findok

Unterabschnitt 1 Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen Artikel 61 Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Stellt ein Lieferant dem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten die Angaben zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft von Waren gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern festzustellen (Präferenzursprungseigenschaft), so tut er dies in Form einer Lieferantenerklärung. Außer in den Fällen nach Artikel 62 wird für jede Warensendung eine separate Lieferantenerklärung ausgefertigt. (2) Der Lieferant gibt die Erklärung auf der Rechnung für die Sendung, auf dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier ab, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. (3) Der Lieferant kann die Erklärung jederzeit vorlegen, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.455.572
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 11.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF