Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 164 Unterrichtung der bürgenden Verbände über die Nichterledigung eines Zollverfahrens
überholte Fassung (bis 13.06.2017)RichtlinieBMF-010313/0233-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 13.06.2017.
Wortlaut laut Findok
Artikel 164 Unterrichtung der bürgenden Verbände über die Nichterledigung eines Zollverfahrens
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b und c des Zollkodex)
Eine gültige Mitteilung der Nichterledigung eines Verfahrens gemäß dem TIR-Übereinkommen oder dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das ATA-Carnet für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) oder dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) 2) in ihrer jeweils gültigen Fassung, die die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einem bürgenden Verband übermittelt, gilt als Mitteilung an alle anderen bürgenden Verbände in einem anderen Mitgliedstaat, die für die Zahlung des Betrags der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstiger Abgaben haftbar sind.
1) ABl. Nr. L 130 vom 27.05.1993 S. 1.
Normen und Schlagworte
- Art. 164 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0233-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 13.06.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF