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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 164 Unterrichtung der bürgenden Verbände über die Nichterledigung eines Zollverfahrens

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 14.06.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 164 Unterrichtung der bürgenden Verbände über die Nichterledigung eines Zollverfahrens (Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b und c des Zollkodex und Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b und c des Zollkodex) Eine gültige Mitteilung der Nichterledigung eines Verfahrens gemäß dem TIR-Übereinkommen oder dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das ATA-Carnet für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) oder dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) 21) in ihrer jeweils gültigen Fassung, die die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einem bürgenden Verband übermittelt, gilt als Mitteilung an alle anderen bürgenden Verbände in einem anderen Mitgliedstaat, die für die Zahlung des Betrags der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstiger Abgaben haftbar sind. 1)ABl. Nr. L 130 vom 27.05.1993 S. 1.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
14.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF