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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Anhang 22-16 Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

überholte Fassung (bis 11.07.2023)Richtlinie2020-0.455.572gilt ab 14.06.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.06.2017 bis 11.07.2023.

Wortlaut laut Findok

Anhang 22-16 Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. ERKLÄRUNG Der Unterzeichner erklärt, dass die die nachstehend bezeichneten Waren: ....................................................... 1) ....................................................... 2) die regelmäßig an ................................. 3) geliefert werden, Ursprungserzeugnisse ...................................... 4) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ........................................... 5) entsprechen. Er erklärt Folgendes 6): Kumulierung angewendet mit ................................... (Name des Landes/der Länder) Keine Kumulierung angewendet Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: ............................. bis ............................. 7). Der Unterzeichner verpflichtet sich, ............................. umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich erlangten Belege zur Verfügung zu stellen. ....................................................... 8) ....................................................... 9) ....................................................... 10) 1) Bezeichnung. 2) Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, zB Modellnummer. 3) Name der Firma, an die die Waren geliefert werden. 4) Europäische Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren ihren Ursprung haben. 5) Land, Ländergruppe oder Gebiet. 6) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet. 7) Angabe der Datendes Anfangs- und des Ablaufdatums. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf 24 Monate und bei nachträglicher Ausstellung 12 Monate nicht überschreiten. 8) Ort und Datum der Ausfertigung. 9) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift. 10) Unterschrift.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.455.572
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6 (geltend: 8)
Gültig
14.06.2017 bis 11.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF