Findok · Richtlinien
UZK-IA
Anhang 22-16 Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
überholte Fassung (bis 13.06.2017)RichtlinieBMF-010313/0233-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 13.06.2017.
Wortlaut laut Findok
Anhang 22-16 Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
ERKLÄRUNG
Der Unterzeichner erklärt, dass die die nachstehend bezeichneten Waren:
....................................................... 1)
....................................................... 2)
die regelmäßig an ................................. 3) geliefert werden, Ursprungserzeugnisse ...................................... 4) sind und den
Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ........................................... 5) entsprechen.
Er erklärt Folgendes 6):
Kumulierung angewendet mit ................................... (Name des Landes/der Länder)
Keine Kumulierung angewendet
Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: ............................. bis ............................. 7).
Der Unterzeichner verpflichtet sich, ............................. umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert.
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich erlangten Belege zur Verfügung zu stellen.
....................................................... 8)
....................................................... 9)
....................................................... 10)
1) Bezeichnung.
2) Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, zB Modellnummer.
3) Name der Firma, an die die Waren geliefert werden.
4) Europäische Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren ihren Ursprung haben.
5) Land, Ländergruppe oder Gebiet.
6) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet.
7) Angabe der Daten. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf 24 Monate und bei nachträglicher Ausstellung 12 Monate nicht überschreiten.
8) Ort und Datum.
9) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift.
10) Unterschrift.
Normen und Schlagworte
- Anhang 22-16 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0233-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 13.06.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF