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Findok · Richtlinien

UZK-IA

12 01 000 000 Vorpapiere

überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.444.813gilt ab 12.07.2023

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.07.2023 bis 31.08.2024.

Wortlaut laut Findok

12 01 000 000 Vorpapiere 12 01 001 000 Referenznummer Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist. Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein: | Feld | Inhalt | Format | Beispiele | 1 | Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ) | n2 | 21 | 2 | Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode) | a2 | RO | 3 | Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land | an 12 | 9876AB889012 | 4 | Verfahrenskennung | a1 | B | 5 | Prüfziffer | an1 | 1 Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden. In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben. In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. In Feld Nr. 4 ,Verfahrenskennung' zu verwendende Codes: | Code | Verfahren | A | Nur Ausfuhr | B | Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung | C | Nur summarische Ausgangsanmeldung | D | Wiederausfuhrmitteilung | E | Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten | J | Nur Versandanmeldung | K | Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung | L | Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung | M | Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung | P | Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest | R | Nur Einfuhranmeldung | S | Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung | T | Nur summarische Eingangsanmeldung | U | Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung | V | Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten | W | Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung | Z | Ankunftsmeldung 12 01 002 000 Art Vorpapiere müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Unterlagen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. 12 02 000 000 Zusätzliche Information 12 02 008 000 Code Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen: Code 0xxxx - Kategorie ,allgemein' Code 1xxxx - Einfuhr Code 2xxxx - Versandverfahren Code 3xxxx - Ausfuhr Code 4xxxx - Sonstiges | Code | Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Zusätzliche Information | 00100 | Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung | ,Vereinfachte Bewilligung' | 00700 | Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Erledigung der aktiven Veredelung | ,AV' und einschlägige Bewilligungs- oder INF-Nummer | 00800 | Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen) | ,AV HPM' | 00900 | Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Erledigung der vorübergehenden Verwendung | ,VV' und einschlägige Bewilligungsnummer | 01000 | Artikel 36 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961 | Das persönliche Gepäck eines Diplomaten ist von der Überprüfung ausgenommen | ,Diplomatengut - von der Überprüfung befreit' | 10600 | Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ,an Order und blanko indossiert' ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist. | ,Empfänger unbekannt' | 20100 | Artikel 18 des ,gemeinsamen Versandverfahrens'(1) | Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union | | 20200 | Artikel 18 des ,gemeinsamen Versandverfahrens' (1) | Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union | | 20300 | Artikel 18 des ,gemeinsamen Versandverfahrens' | Ausfuhr | ,Ausfuhr' | 30300 | Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex | Ausfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung | ,EV' | 30500 | Artikel 329 Absatz 7 | Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, die Ausgangszollstelle ist. | Ausgangszollstelle | 30600 | Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ,an Order und blanko indossiert' ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist | ,Empfänger unbekannt' | 30700 | Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Antrag auf Auskunftsblatt INF3 | 'INF3' | 40100 | Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren | ,Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren' (1) Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2). 12 03 000 000 Unterlage 12 03 002 000 Art a)Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. c)Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes (z. B. 2123, 34d5) angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats 12 04 000 000 Sonstiger Verweis 12 04 002 000 Art a) Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. b)Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats. 12 05 000 000 Transportdokument 12 05 002 000 Art Transportdokumente müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Transportdokumente mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. 12 11 000 000 Lager 12 11 002 000 Art Kennzeichen für die Lagerart: | R | Öffentliches Zolllager Typ I | S | Öffentliches Zolllager Typ II | T | Öffentliches Zolllager Typ III | U | Privates Zolllager | V | Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren | Y | Anderes als Zolllager | Z | Freizone 13 01 000 000 Ausführer 13 01 017 000 Identifikationsnummer Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur: | Feld | Inhalt | Format | 1 | Ländercode | a2 | 2 | Eindeutige Kennzeichnung in einem | an..15 Ländercode: Der für D.E. 1 301 018 020 (Ausführer Adresse Land) festgelegte Ländercode ist zu verwenden. 13 02 000 000 Versender 13 02 028 000 Art der Person Die nachstehenden Codes sind zu verwenden: | 1 | natürliche Person; | 2 | juristische Person; | 3 | Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten 13 06 000 000 Vertreter 13 06 030 000 Status Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen: | 2 | Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex) | 3 | Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex) 13 02 029 000 Kommunikation 13 02 029 002 Art Die nachstehenden Codes sind zu verwenden: | M | E-Mail | TE | Telefon 13 06 000 000 Vertreter 13 06 030 000 Status Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen: | 2 | Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex) | 3 | Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex) | 13 14 000 000 Zusätzliche Wirtschafsbeteiligte in der Lieferkette 13 14 031 000 Funktion Folgende Parteien können angegeben werden: | Funktionscode | Partei | Beschreibung | CS | Sammelladungsspediteur | Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt | FW | Spediteur | Partei, die Waren befördert | MF | Hersteller | Partei, die Waren herstellt | WH | Lagerhalter | Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt 13 15 000 000 Ergänzender Anmelder 13 15 032 000 Art des ergänzenden Datensatzes Folgende Arten von Datensätzen können verwendet werden: | Art | Beschreibung | 1 | Datensatz auf Einzelebene | 2 | Datensatz unterhalb der Einzelebene 13 16 000 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis 13 16 031 000 Funktion Folgende Parteien können angegeben werden: | Funktions-code | Partei | Beschreibung | FR1 | Einführer | Person oder Personen, im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt | FR2 | Erwerber | Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG | FR3 | Fiskalvertreter | Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet | FR4 | Inhaber der Zahlungsaufschubsbe-willigung | Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde | FR5 | Verkäufer (IOSS) | Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung | FR7 | Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird. 13 16 034 000 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat folgende Struktur: | Feld | Inhalt | Format | 1 | Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden) | a2 | 2 | Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen | an..15 Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle Umsatzsteuernummer anzugeben. 14 01 000 000 Lieferbedingungen 14 01 035 000 INCOTERMS-Code Folgende Codes und Angaben sind einzutragen: | Incoterms-Code | Incoterms - ICC/ECE Bedeutung | Anzugebender Ort | Codes für alle Beförderungsarten | EXW (Incoterms 2020) | Ab Werk | Vereinbarter Ort der Lieferung | FCA (Incoterms 2020) | Frei Frachtführer | Vereinbarter Ort der Lieferung | CPT (Incoterms 2020) | Fracht bezahlt bis | Vereinbarter Bestimmungsort | CIP (Incoterms 2020) | Fracht und Versicherung bezahlt bis | Vereinbarter Bestimmungsort | DPU (Incoterms 2020) | Geliefert benannter Ort entladen | Vereinbarter Bestimmungsort | DAP (Incoterms 2020) | Geliefert benannter Ort | Vereinbarter Bestimmungsort | DDP (Incoterms 2020) | Geliefert verzollt | Vereinbarter Bestimmungsort | DAT (Incoterms 2010) | Geliefert Terminal | Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort | Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes | FAS (Incoterms 2020) | Frei Längsseite Schiff | Vereinbarter Verladehafen | FOB (Incoterms 2020) | Frei an Bord | Vereinbarter Verladehafen | CFR (Incoterms 2020) | Kosten und Fracht | Vereinbarter Bestimmungshafen | CIF (Incoterms 2020) | Kosten, Versicherung und Fracht | Vereinbarter Bestimmungshafen | XXX | Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben | Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen 14 02 000 000 Beförderungskosten 14 02 038 000 Zahlungsart Die nachstehenden Codes sind zu verwenden: | A | Barzahlung | B | Kreditkarte | C | Scheckzahlung | D | Andere (z. B. Kontoabbuchung) | H | Elektronischer Zahlungsverkehr | Y | Konto beim Beförderer | Z | Keine Vorauszahlung 14 03 000 000 Zölle und Abgaben 14 03 039 000 Art der Abgabe Die folgenden Codes sind zu verwenden: | A00 | Einfuhrzoll | A30 | Endgültige Antidumpingzölle | A35 | Vorläufige Antidumpingzölle | A40 | Endgültige Ausgleichszölle | A45 | Vorläufige Ausgleichszölle | B00 | Mehrwertsteuer | C00 | Ausfuhrzoll | E00 | Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben 14 03 038 000 Zahlungsart Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden: | A | Barzahlung | B | Kreditkarte | C | Scheckzahlung | D | Andere (zB Abbuchung vom Konto eines Zollagenten) | E | Zahlungsaufschub | G | Zahlungsaufschub - Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG) | H | Elektronischer Zahlungsverkehr | J | Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften | K | Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen | O | Sicherheit bei einer Interventionsstelle | P | Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten | R | Sicherheit für den zu zahlenden Betrag | S | Einzelsicherheit | T | Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten | U | Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung) | V | Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung) 14 04 000 000 Zuschläge und Abzüge 14 04 008 000 Code Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex): | AB | Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen | AD | Behältnisse und Verpackung | AE | In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen | AF | Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen | AG | Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien | AH | Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden | AI | Lizenzgebühren | AJ | Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen | AK | Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union | AL | Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex) | AN | Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Abzüge (gemäß Artikel 72 des Zollkodex) | BA | Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union | BB | Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr | BC | Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben | BD | Zinskosten | BE | Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union | BF | Einkaufsprovisionen | BG | Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 14 07 000 000 Indikatoren für die Bewertung Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder ,0' oder ,1' lauten. Jede ,1' oder ,0' zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht. 1. Stelle: Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein 2. Stelle: Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex 3. Stelle: Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex 4. Stelle: Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt Beispiel: Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination ,1 000' zu verwenden. 14 10 000 000 Bewertungsmethode Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes: | Code | Maßgeblicher Artikel des Zollkodex | Methode | 1 | 70 | Transaktionswert eingeführter Waren | 2 | 74 Absatz 2 Buchstabe a | Transaktionswert gleicher Waren | 3 | 74 Absatz 2 Buchstabe b | Transaktionswert ähnlicher Waren | 4 | 74 Absatz 2 Buchstabe c | Deduktive Methode | 5 | 74 Absatz 2 Buchstabe d | Errechneter Wert | 6 | Artikel 74 Absatz 3 | Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode) 14 11 000 000 Präferenz Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen. Die folgenden Codes sind zu verwenden: (1)Erste Stelle des Codes 1Zolltarifliche Maßnahme ,erga omnes' 2Allgemeines Präferenzsystem (APS) 3Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen 4Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen (2)Folgende zwei Stellen des Codes 00Keiner der nachstehenden Fälle 10Zollaussetzung 18Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware 19Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren 20Zollkontingent (2) 25Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (2) 28Zollkontingent nach passiver Veredelung (2) 50Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (2) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt. 16 15 000 000 Warenort Der GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3 ist zu verwenden. 16 15 045 000 Art des Ortes Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden: | A | Bestimmter Ort | B | Bewilligter Ort | C | Zugelassener Ort | D | Sonstige 16 15 046 000 Art der Ortsbestimmung Zur Bestimmung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden: | Qualifikator | Kennung | Beschreibung | T | PLZ-Adresse | Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden. | U | UN/LOCODE | UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4. | V | Kennung der Zollstelle | Die unter D.E. 1 701 000 000 ,Ausgangszollstelle' festgelegten Codes sind zu verwenden. | W | GNSS-Koordinaten | Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44.424896o/8.774792o oder 50.838068o/ 4.381508o | X | EORI-Nummer | Die in der Beschreibung von D.E. 13 01 017 000 ,Identifikationsnummer des Ausführers' angegebene Identifikationsnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt. | Y | Bewilligungsnummer | Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, z.B. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt. | Z | Adresse | Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben. Wird Code ,X' (EORI-Nummer) oder Code ,Y' (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden. 16 17 000 000 verbindliche Beförderungsroute Die folgenden Codes sind zu verwenden: | 0 | Die Waren werden nicht auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert. | 1 | Die Waren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert. 17 01 000 000 Ausgangszollstelle 17 01 001 000 Referenznummer Die Codes (an8) haben folgende Struktur: Die ersten beiden Zeichen (a2) geben mittels des GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3 das Land an, die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen: Die ersten drei Zeichen (an3) sind der UN/LOCODE (Ortscode), gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist ,000' anzugeben. 19 01 000 000 Container-Indikator Die folgenden Codes sind zu verwenden: | 0 | Nicht in Containern beförderte Waren | 1 | In Containern beförderte Waren 19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze Die folgenden Codes sind zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Seeverkehr | 2 | Schienenverkehr | 3 | Straßenverkehr | 4 | Luftverkehr | 5 | Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt) | 7 | Feste Transporteinrichtungen | 8 | Binnenschifffahrt | 9 | Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb) 19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang 19 05 061 000 Art der Identifikation Die folgenden Codes sind zu verwenden: | Code | Beschreibung | 10 | IMO-Schiffsnummer | 11 | Name des Seeschiffs | 20 | Waggonnummer | 21 | Zugnummer | 30 | Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs | 31 | Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers | 40 | IATA-Flugnummer | 41 | Registriernummer des Luftfahrzeugs | 80 | Europäische Schiffsnummer (ENI-Code) | 81 | Name des Binnenschiffs 19 07 000 000 Transportausrüstung 19 07 064 000 Containergröße und Containertypen Die nachstehenden Codes sind zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Dimer-beschichteter Behälter | 2 | Epoxy-beschichteter Behälter | 6 | Druckbehälter | 7 | Kühlbehälter | 9 | Edelstahlbehälter | 10 | Kühlcontainer 40 Fuß - außer Betrieb | 12 | Europalette - 80 cm x 120 cm | 13 | Skandinavische Palette - 100 cm x 120 cm | 14 | Anhänger | 15 | Kühlcontainer 20 Fuß - außer Betrieb | 16 | Austauschbare Palette | 17 | Sattelanhänger | 18 | Tankbehälter 20 Fuß | 19 | Tankbehälter 30 Fuß | 20 | Tankbehälter 40 Fuß | 21 | Container IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer | 22 | Container IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer | 23 | Container IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer | 24 | Kühlbehälter 20 Fuß | 25 | Kühlbehälter 30 Fuß | 26 | Kühlbehälter 40 Fuß | 27 | Tankbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer | 28 | Tankbehälter IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer | 29 | Tankbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer | 30 | Kühlbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer | 31 | Temperaturgeregelter Container 30 Fuß | 32 | Kühlbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer | 33 | Fahrbare Kiste mit einer Länge von weniger als 6,15 m | 34 | Fahrbare Kiste mit einer Länge von 6,15 m bis 7,82 m | 35 | Fahrbare Kiste mit einer Länge von 7,82 m bis 9,15 m | 36 | Fahrbare Kiste mit einer Länge von 9,15 m bis 10,90 m | 37 | Fahrbare Kiste mit einer Länge von 10,90 m bis 13,75 m | 38 | Tragekasten | 39 | Temperaturgeregelter Container 20 Fuß | 40 | Temperaturgeregelter Container 40 Fuß | 41 | Kühlcontainer 30 Fuß - außer Betrieb | 42 | Doppelanhänger | 43 | Container IL 20 Fuß (oben offen) | 44 | Container IL 20 Fuß (oben geschlossen) | 45 | Container IL 40 Fuß (oben geschlossen) 19 07 065 000 Füllstatus des Containers Die folgenden Codes sind zu verwenden: | Code | Beschreibung | Bedeutung | A | Leer | Gibt an, dass der Container leer ist. | B | Nicht leer | Gibt an, dass der Container nicht leer ist. 19 07 066 000 Art des Bereitstellers des Containers Die folgenden Codes sind zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Versender stellt bereit | 2 | Spediteur stellt bereit 99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung Die folgenden Codes sind zu verwenden: | Code | Beschreibung | 0 | Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex) | 1 | Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex) | 2 | Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex) | 3 | Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex) | 4 | Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160) | 5 | Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex) | 8 | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex) | B | Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren | R | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe a des Zollkodex) | C | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex) | D | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) | E | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) | F | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) | G | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) | H | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex) | I | Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex) | J | Sicherheitsleistung nicht erforderlich für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987) (3) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.444.813
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 8)
Gültig
12.07.2023 bis 31.08.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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