Findok · Richtlinien
UZK-IA
12 01 000 000 Vorpapiere
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
12 01 000 000 Vorpapiere
12 01 001 000 Referenznummer
Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.
Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:
|
Feld
|
Inhalt
|
Format
|
Beispiele
|
1
|
Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)
|
n2
|
21
|
2
|
Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode)
|
a2
|
RO
|
3
|
Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land
|
an 12
|
9876AB889012
|
4
|
Verfahrenskennung
|
a1
|
B
|
5
|
Prüfziffer
|
an1
|
1
Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung
In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.
In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.
In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
In Feld Nr. 4 ,Verfahrenskennung' zu verwendende Codes:
|
Code
|
Verfahren
|
A
|
Nur Ausfuhr
|
B
|
Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung
|
C
|
Nur summarische Ausgangsanmeldung
|
D
|
Wiederausfuhrmitteilung
|
E
|
Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
|
J
|
Nur Versandanmeldung
|
K
|
Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung
|
L
|
Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung
|
M
|
Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung
|
P
|
Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest
|
R
|
Nur Einfuhranmeldung
|
S
|
Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung
|
T
|
Nur summarische Eingangsanmeldung
|
U
|
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
|
V
|
Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
|
W
|
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung
|
Z
|
Ankunftsmeldung
12 01 002 000 Art
Vorpapiere müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Unterlagen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 02 000 000 Zusätzliche Information
12 02 008 000 Code
Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen:
Code 0xxxx - Kategorie ,allgemein'
Code 1xxxx - Einfuhr
Code 2xxxx - Versandverfahren
Code 3xxxx - Ausfuhr
Code 4xxxx9xxxx - Sonstiges
|
Code
|
Rechtsgrundlage
|
Sachverhalt
|
ZusätzlicheZusätzliche Informationen Information
|
00100
|
Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung
|
,Vereinfachte Bewilligung'
|
00700
|
Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Erledigung der aktiven Veredelung
|
,AV' und einschlägige Bewilligungs- oder INF-Nummer
|
00800
|
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen)
|
,AV HPM'
|
00900
|
Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Erledigung der vorübergehenden Verwendung
|
,VV' und einschlägige Bewilligungsnummer
|
01000
|
Artikel 36 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961
|
Das persönliche Gepäck eines Diplomaten ist von der Überprüfung ausgenommen
|
,Diplomatengut - von der Überprüfung befreit'
|
10600
|
Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ,an Order und blanko indossiert' ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.
summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist
|
,Empfänger unbekannt'
|
20100
|
Artikel 18 des ,gemeinsamen Versandverfahrens' '(1)
|
Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union
|
|
20200
|
Artikel 18 des ,gemeinsamen Versandverfahrens'' (1)
|
Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union
|
|
20300
|
Artikel 18 des ,gemeinsamen Versandverfahrens'
|
Ausfuhr
|
,Ausfuhr'
|
30300
|
Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex
|
Ausfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung
|
,EV'
|
30500
|
Artikel 329 Absatz 7
|
Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, die Ausgangszollstelle ist.
|
Ausgangszollstelle
|
30600
|
Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ,an Order und blanko indossiert' ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist
|
,Empfänger unbekannt'
|
30700
|
Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Antrag auf Auskunftsblatt INF3
|
',INF3'
|
4010098200
|
Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446199 Absatz 4
|
Antrag,Längere Geltungsdauer des Nachweises desWenn der Nachweis für Waren mit dem auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren' mit einer Umschließung verwendet wird, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat
|
,Längere Geltungsdauer des Nachweises desWenn der Nachweis für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren,N-Umschließungen'' mit einer Umschließung verwendet wird, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat
|
99210
|
Artikel 199 Absatz 5
|
Das T2L bzw. T2LF, das Warenmanifest und die Rechnung bzw. das Beförderungspapier, die als Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden, werden nachträglich ausgestellt
|
,Nachträglich a
(1) Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).
12 03 000 000 Unterlage
12 03 002 000 Art
a)Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
cb)Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes (z. B. 2123, 34d5) angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.
12 04 000 000 Sonstiger VerweisZusätzliche Referenz
12 04 002 000 Art
a) Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
b)Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.
12 05 000 000 Transportdokument000 000 Beförderungspapier
12 05 002 000 Art
TransportdokumenteBeförderungspapiere müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der TransportdokumenteBeförderungspapiere mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 11 000 000 Lager
12 11 002 000 Art
Kennzeichen für die Lagerart:
|
Code
|
Beschreibung
|
R
|
Öffentliches Zolllager Typ I
|
S
|
Öffentliches Zolllager Typ II
|
T
|
Öffentliches Zolllager Typ III
|
U
|
Privates Zolllager
|
V
|
Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren
|
YJa
|
Anderes als Zolllager
|
Z
|
Freizone
12 13 000 000 Art des Nachweisantrags
|
Code
|
Beschreibung
|
1
|
Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks
|
2
|
Antrag auf Registrierung
13 01 000 000 Ausführer
13 01 017 000 Identifikationsnummer
Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:
|
Feld
|
Inhalt
|
Format
|
1
|
Ländercode
|
a2
|
2
|
Eindeutige Kennzeichnung
in einem
|
an..15
Ländercode: DerZu verwenden ist der in Titel I festgelegte Ländercode für D.E. 1 30113 01 018 020 (Ausführer Adresse Land) festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
13 02 000 000 Versender
13 02 028 000 Art der Person
Die Folgende nachstehenden Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
1
|
natürliche Person;
|
2
|
juristische Person;
|
3
|
Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten
13 06 000 000 Vertreter
13 06 030 000 Status
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
|
2
|
Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
|
3
|
Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
13 02 029 000 Kommunikation
13 02 029 002 Art
Die nachstehendenFolgende Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
MEM
|
E-Mail
|
TE
|
Telefon
13 06 000 000 Vertreter
13 06 030 000 Status
Für denDer Status des Vertreters ist einermit einem der folgenden Codes vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzenanzugeben:
|
Code
|
Beschreibung
|
2
|
Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
|
3
|
Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
|
13 14 000 000 Zusätzliche Wirtschafsbeteiligte in der Lieferkette
13 14 031 000 Funktion
Folgende Parteien können angegeben werden:
|
Funktionscode
|
Partei
|
Beschreibung
|
CS
|
Sammelladungsspediteur
|
Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
|
FW
|
Spediteur
|
Partei, die Waren befördert
|
MF
|
Hersteller
|
Partei, die Waren herstellt
|
WH
|
Lagerhalter
|
Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt
13 15 000 000 Ergänzender Anmelder
13 15 032 000 Art des ergänzenden Datensatzes
Folgende Arten von Datensätzen können verwendet werden:
|
Art
|
Beschreibung
|
1
|
Datensatz auf Einzelebene
|
2
|
Datensatz unterhalb der Einzelebene
13 16 000 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis
13 16 031 000 Funktion
Folgende Parteien können angegeben werden:
|
FunktionsFunktionscode-code
|
Partei
|
Beschreibung
|
FR1
|
Einführer
|
Person oder Personen, die im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt ist bzw. sind
|
FR2
|
Erwerber
|
Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG
|
FR3
|
FiskalvertreterSteuervertreter
|
Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet
|
FR4
|
Inhaber der Zahlungsaufschubsbe-willigung
|
Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde
|
FR5
|
Verkäufer (IOSS)
|
Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der UmsatzsteuerMehrwertsteuer-Identifikationsnummer nachgemäß Artikel 369q dieser Verordnungjener Richtlinie ist
|
FR7
|
Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner
|
UmsatzsteuerMehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird.
|
EC1****
|
Zugelassener Lagerinhaber****
|
Einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates zur Identifizierung des zugelassenen Lagerinhabers, an den die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung versandt werden****
|
EC2****
|
Registrierter Empfänger****
|
Einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des registrierten Empfängers, an den die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung versandt werden****
|
EC3****
|
Registrierter Versender****
|
Einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des registrierten Versenders für die Beförderung unter Steueraussetzung****
Die dritte Stelle des Funktionscodes stimmt mit dem im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 612/2013 definierten Code Wirtschaftsbeteiligter (Art) überein.
13 16 034 000 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Steuerzwecke****
Die UmsatzsteuerMehrwertsteuer-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:
|
Feld
|
Inhalt
|
Format
|
1
|
Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden)
|
a2
|
2
|
Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen
Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen
|
an..15
Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle UmsatzsteuernummerMehrwertsteuernummer anzugeben.
Die IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss folgendes Format haben: IMxxxyyyyyyz; hierbei ist:
xxx der 3-stellige numerische ISO-Code des Mitgliedstaats der Identifizierung,
yyyyyy die von diesem Mitgliedstaat zugewiesene 6-stellige Nummer, und
z eine Prüfziffer.
Die SEED-Nummer ist gemäß den Vorgaben von Anhang II Codeliste 1 der Durchführungsverordnung (EU) 612/2013 der Kommission aufgebaut, und zwar folgendermaßen: ****
|
Feld****
|
Inhalt****
|
Format****
|
1
|
Kennung (Ländercode) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission; abweichend hiervon darf Griechenland EL verwenden****
|
a2****
|
2
|
Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code****
|
an11****
14 01 000 000 Lieferbedingungen
14 01 035 000 INCOTERMS-Code
Folgende Codes und Angaben sind einzutragen:
|
Incoterms-Code
|
Incoterms - ICC/ECE Bedeutung
|
Anzugebender Ort
|
Codes für alle Beförderungsarten
|
|
|
EXW (Incoterms 2020)
|
Ab Werk
|
Vereinbarter Ort der Lieferung
|
FCA (Incoterms 2020)
|
Frei Frachtführer
|
Vereinbarter Ort der Lieferung
|
CPT (Incoterms 2020)
|
Fracht bezahlt bis
|
Vereinbarter Bestimmungsort
|
CIP (Incoterms 2020)
|
Fracht und Versicherung bezahlt bis
|
Vereinbarter Bestimmungsort
|
DPU (Incoterms 2020)
|
Geliefert benannter Ort entladen
|
Vereinbarter Bestimmungsort
|
DAP (Incoterms 2020)
|
Geliefert benannter Ort
|
Vereinbarter Bestimmungsort
|
DDP (Incoterms 2020)
|
Geliefert verzollt
|
Vereinbarter Bestimmungsort
|
DAT (Incoterms 2010)
|
Geliefert Terminal
|
Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort
|
Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes
|
|
|
FAS (Incoterms 2020)
|
Frei Längsseite Schiff
|
Vereinbarter Verladehafen
|
FOB (Incoterms 2020)
|
Frei an Bord
|
Vereinbarter Verladehafen
|
CFR (Incoterms 2020)
|
Kosten und Fracht
|
Vereinbarter Bestimmungshafen
|
CIF (Incoterms 2020)
|
Kosten, Versicherung und Fracht
|
Vereinbarter Bestimmungshafen
|
XXX
|
Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben
|
Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen
14 02 000 000 Beförderungskosten
14 02 038 000 Zahlungsart
Die nachstehendenFolgende Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
A
|
Barzahlung
|
B
|
Kreditkarte
|
C
|
Scheckzahlung
|
D
|
Andere (z. B. Kontoabbuchung)
|
H
|
Elektronischer Zahlungsverkehr
|
YJa
|
Konto beim Beförderer
|
Z
|
Keine Vorauszahlung
14 03 000 000 Zölle und Abgaben
14 03 039 000 Art der Abgabe
Die Folgende folgenden Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
A00
|
Einfuhrzoll
|
A30
|
Endgültige Antidumpingzölle
|
A35
|
Vorläufige Antidumpingzölle
|
A40
|
Endgültige Ausgleichszölle
|
A45
|
Vorläufige Ausgleichszölle
|
B00
|
Mehrwertsteuer
|
C00
|
Ausfuhrzoll
|
E00
|
Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben
14 03 038 000 Zahlungsart
Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
A
|
Barzahlung
|
B
|
Kreditkarte
|
C
|
Scheckzahlung
|
D
|
Andere (zBz. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
|
E
|
Zahlungsaufschub
|
G
|
Zahlungsaufschub - Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)
|
H
|
Elektronischer Zahlungsverkehr
|
J
|
Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
|
K
|
Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
|
O
|
Sicherheit bei einer Interventionsstelle
|
P
|
Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
|
R
|
Sicherheit für den zu zahlenden Betrag
|
S
|
Einzelsicherheit
|
T
|
Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten
|
U
|
Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
|
V
|
Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)
14 04 000 000 Zuschläge und Abzüge
14 04 008 000 Code
Zuschläge für die Bestimmung des Zollwerts (gemäß den im Sinne der Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):
|
Code
|
Beschreibung
|
AB
|
Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen
|
AD
|
BehältnisseUmschließungen und Verpackung
|
AE
|
In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen
|
AF
|
Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen
|
AG
|
Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien
|
AH
|
Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden
|
AI
|
Lizenzgebühren
|
AJ
|
Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen
|
AK
|
Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union
|
AL
|
Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)
|
AN
|
Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Abzüge für die Bestimmung des Zollwerts (gemäß Artikelim Sinne des Artikels 72 des Zollkodex) und Preisnachlässe (im Sinne des Artikels 130 UZK-DuR)
|
Code
|
Beschreibung
|
BA
|
Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union
|
BB
|
Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr
|
BC
|
Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben
|
BD
|
Zinskosten
|
BE
|
Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union
|
BF
|
Einkaufsprovisionen
|
BG
|
Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
BH
|
Preisnachlässe, deren Anwendung und Höhe zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Kaufvertrag ausgewiesen werden (im Sinne des Artikels 130 Absatz 1)
|
BI
|
Preisnachlässe für frühzeitige Zahlung bei Waren, für die der Preis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung noch nicht gezahlt wurde (im Sinne des Artikels 130 Absatz 2)
Zuschläge für die Bestimmung der MwSt-Bemessungsgrundlage (Artikel 86 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem)
|
Code
|
Beschreibung
|
CA
|
Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die ab dem Ort des ersten Eingangs in das Zollgebiet der Union bis zum endgültigen Bestimmungsort im Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats entstehen (im Sinne des Artikels 86 Absatz 1 Buchstabe b der MwSt-Richtlinie)
Zuschläge für die Bestimmung des statistischen Werts (Anhang V Kapitel II Abschnitt 10 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission)
|
Code
|
Beschreibung
|
EA
|
Beförderungs- und Versicherungskosten für die Lieferung der Waren vom Abgangsort bis zur Grenze des Mitgliedstaates, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden
Abzüge für die Bestimmung des Zollwerts
|
Code
|
Beschreibung
|
FA
|
Kosten für die Lieferung der Waren vom Ort an der Grenze des Mitgliedstaates, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden, zum Bestimmungsort der Waren
14 07 000 000 Indikatoren für die Bewertung
Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder ,0' oder ,1' lauten.
Jede ,1' oder ,0' zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.
|
1. Stelle:
|
Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein
|
2. Stelle:
|
Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex
|
3. Stelle:
|
Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex
|
4. Stelle:
|
Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt
Beispiel: Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination ,1 000' zu verwenden.
14 10 000 000 Bewertungsmethode
Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:
|
Code
|
Maßgeblicher Artikel des Zollkodex
|
Methode
|
1
|
70
|
Transaktionswert eingeführter Waren
|
2
|
74 Absatz 2 Buchstabe a
|
Transaktionswert gleicher Waren
|
3
|
74 Absatz 2 Buchstabe b
|
Transaktionswert ähnlicher Waren
|
4
|
74 Absatz 2 Buchstabe c
|
Deduktive Methode
|
5
|
74 Absatz 2 Buchstabe d
|
Errechneter Wert
|
6
|
Artikel 74 Absatz 3
|
Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)
14 11 000 000 Präferenz
Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.
Die folgendenFolgende Codes sind zu verwenden:
(1)Erste Stelle des Codes
1Zolltarifliche Maßnahme ,erga omnes'
|
Code
|
Beschreibung
|
1
|
Zolltarifliche Maßnahme ,erga omnes'
|
2
|
Allgemeines Präferenzsystem (APS)
|
3
|
Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen
|
4
|
Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen
2Allgemeines Präferenzsystem (APS)
3Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen
4Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen
(2)Folgende zwei Stellen des Codes
00Keiner der nachstehenden Fälle
|
Code
|
Beschreibung
|
00
|
Keiner der nachstehenden Fälle
|
10
|
Zollaussetzung
|
19
|
Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführte Waren
|
20
|
Zollkontingent (2)
10Zollaussetzung
18Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
19Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren
20Zollkontingent (2)
25Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (2)
28Zollkontingent nach passiver Veredelung (2)
50Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
(2)) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt.
16 15 000 000 Warenort
DerZu verwenden ist der GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3. GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3 ist zu verwenden.
16 15 045 000 Art des Ortes
Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
A
|
Bestimmter Ort
|
B
|
Bewilligter Ort
|
C
|
Zugelassener Ort
|
D
|
SonstigeAndere
16 15 046 000 Art der Ortsbestimmung
Zur Bestimmung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:
|
Qualifikator
|
Kennung
|
Beschreibung
|
T
|
PLZ-Adresse
|
DieFür den betreffenden Ort ist die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.
|
U
|
UN/LOCODE
|
UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
|
V
|
Kennung der Zollstelle
|
Die unter D.E. 1 70117 01 000 000 ,(Ausgangszollstelle') festgelegten Codes sind zu verwenden.
|
W
|
GNSS-Koordinaten
|
Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.
Beispiele: 44.424896o/8.774792o oder
50.838068o/ 4.381508o
Beispiele: 44.424896°/8.774792° oder
50.838068° / 4.381508°
|
X
|
EORI-Nummer
|
DieZu verwenden ist die in der Beschreibung von D.E. 13 01 017 000 ,Identifikationsnummer des Ausführers' angegebene Identifikationsnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine eindeutigeeinmalige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt.
|
YJa
|
BewilligungsnummerNummer der Bewilligung
|
DieAnzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes, z.Bd. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt.
|
Z
|
AdresseAnschrift
|
DieAnzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.Ortes
Wird der Code ,X' (EORI-Nummer) oder der Code ,Y' (BewilligungsnummerNummer der Bewilligung) zur Kennzeichnung des Ortes verwendet und sind mehrere Orte mit der betreffenden EORI-Nummer oder der betreffenden Bewilligungsnummer verbunden, so kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.
16 17 000 000 verbindliche BeförderungsrouteVorgeschriebene Beförderungsstrecke***
Die folgendenFolgende Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
0
|
Die Waren werden nicht auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.
|
1
|
Die Waren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.
17 01 000 000 Ausgangszollstelle
17 01 001 000 Referenznummer
Die Codes (an8) haben folgende Struktur:
Die ersten beiden Zeichen (a2) geben mittels des GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3 das Land an,
die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:
Die ersten drei Zeichen (an3) sind derstehen für die UN/LOCODE (Ortscode)-Ortsbezeichnung, gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird diediese Unterteilung nicht in Anspruch genommenverwendet, istso sollte dies durch ,000' anzugebengekennzeichnet werden.
19 01 000 000 Container-Indikator
Die folgendenFolgende Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
0
|
Nicht in Containern beförderte Waren
|
1
|
In Containern beförderte Waren
19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze
DieFolgende Codes sind zu verwenden: folgenden Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
1
|
Seeverkehr
|
2
|
Schienenverkehr
|
3
|
Straßenverkehr
|
4
|
Luftverkehr
|
5
|
Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)
|
7
|
Feste Transporteinrichtungen
|
8
|
Binnenschifffahrt
|
9
|
Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb)
19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang
19 05 061 000 Art der Identifikation
DieFolgende Codes sind zu verwenden folgenden Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
10
|
IMO-Schiffsnummer
|
11
|
Name des Seeschiffs
|
20
|
Waggonnummer
|
21
|
Zugnummer
|
30
|
Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs
|
31
|
Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers
|
40
|
IATA-Flugnummer
|
41
|
Registriernummer des Luftfahrzeugs
|
80
|
Europäische Schiffsnummer (ENI-Code)
|
81
|
Name des Binnenschiffs
19 07 000 000 Transportausrüstung
19 07 064 000 Containergröße und Containertypen
Die nachstehendenFolgende Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
1
|
Dimer-beschichteter Behälter
|
2
|
Epoxy-beschichteter Behälter
|
6
|
Druckbehälter
|
7
|
Kühlbehälter
|
9
|
Edelstahlbehälter
|
10
|
Kühlcontainer 40 Fuß - außer Betrieb
|
12
|
Europalette - 80 cm x× 120 cm
|
13
|
Skandinavische Palette - 100 cm x× 120 cm
|
14
|
Anhänger
|
15
|
Kühlcontainer 20 Fuß - außer Betrieb
|
16
|
Austauschbare Palette
|
17
|
Sattelanhänger
|
18
|
Tankbehälter 20 Fuß
|
19
|
Tankbehälter 30 Fuß
|
20
|
Tankbehälter 40 Fuß
|
21
|
Container IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
22
|
Container IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
23
|
Container IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
24
|
Kühlbehälter 20 Fuß
|
25
|
Kühlbehälter 30 Fuß
|
26
|
Kühlbehälter 40 Fuß
|
27
|
Tankbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
28
|
Tankbehälter IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
29
|
Tankbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
30
|
Kühlbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
31
|
Temperaturgeregelter Container 30 Fuß
|
32
|
Kühlbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
33
|
Fahrbare Kiste mit einer Länge von weniger als 6,15 m
|
34
|
Fahrbare Kiste mit einer Länge von 6,15 m bis 7,82 m
|
35
|
Fahrbare Kiste mit einer Länge von 7,82 m bis 9,15 m
|
36
|
Fahrbare Kiste mit einer Länge von 9,15 m bis 10,90 m
|
37
|
Fahrbare Kiste mit einer Länge von 10,90 m bis 13,75 m
|
38
|
Tragekasten
|
39
|
Temperaturgeregelter Container 20 Fuß
|
40
|
Temperaturgeregelter Container 40 Fuß
|
41
|
Kühlcontainer 30 Fuß - außer Betrieb
|
42
|
Doppelanhänger
|
43
|
Container IL 20 Fuß (oben offen)
|
44
|
Container IL 20 Fuß (oben geschlossen)
|
45
|
Container IL 40 Fuß (oben geschlossen)
19 07 065 000 Füllstatus des Containers
DieFolgende Codes sind zu verwenden: folgenden Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
Bedeutung
|
A
|
Leer
|
Gibt an, dass der Container leer ist.
|
B
|
Nicht leer
|
Gibt an, dass der Container nicht leer ist.
19 07 066 000 Art des Bereitstellers des Containers
DieFolgende Codes sind zu verwenden folgenden Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
1
|
Versender stellt bereit
|
2
|
Spediteur stellt bereit
99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung
Die folgendenFolgende Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
0
|
Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)
|
1
|
Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)
|
2
|
Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
|
3
|
Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden
Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
|
4
|
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)
|
5
|
Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnungstatistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (EG) Nr. 471/2009Artikel 89 Absatz 9 des Europäischen Parlaments und des RatesZollkodex) (3) festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)
|
8
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)
|
B
|
Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren
|
R
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe a des Zollkodex)
|
C
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)
|
D
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
|
E
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
|
F
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
|
G
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
|
H
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)
|
I
|
Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
|
J
|
Sicherheitsleistung nicht erforderlich für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987)
(3) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF