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UZK-IA

Artikel 207 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATA oder Formular 302

überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0424-III/10/2018gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

Artikel 207 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATA oder Formular 302 (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Gemäß Artikel 127 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden Unionswaren im Carnet TIR oder ATA oder im Formular 302 durch den Code ,T2L' oder ,T2LF' gekennzeichnet. Der Inhaber des Verfahrens kann einen dieser Codes, gegebenenfalls zusammen mit seiner Unterschrift, an der für die Warenbezeichnung vorgesehenen Stelle in das jeweilige Dokument einfügen, bevor er es der Abgangszollstelle zur Authentifizierung vorlegt. Der jeweilige Code ,T2L' oder ,T2LF' wird durch den Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle sowie die Unterschrift des zuständigen Beamten authentifiziert. Im Fall eines elektronischen Formulars 302 kann der Inhaber des Verfahrens einen dieser Codes auch in die Daten des Formulars 302 einfügen. In diesem Fall erfolgt die Authentifizierung durch die Abgangszollstelle in elektronischer Form. (2) Betrifft das Carnet TIR, das Carnet ATA oder das Formular 302 sowohl Unionswaren als auch Nichtunionswaren, sind diese getrennt aufzuführen und der jeweilige Code ,T2L' oder ,T2LF' ist so zu verwenden, dass er sich eindeutig nur auf Unionswaren bezieht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0424-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF