Findok · Richtlinien
UZK-IA
Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0424-III/10/2018gilt ab 13.04.2017
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.04.2017 bis 30.06.2020.
Wortlaut laut Findok
Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung
Artikel 182 Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung
(Artikel 16 des Zollkodex)
Für die Übermittlung, die Verarbeitung, die Speicherung und den Austausch von Informationen für die summarischen Eingangsanmeldungen und für den in diesem Kapitel vorgesehenen späteren Informationsaustausch wird ein nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.
Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der VerbesserungAnpassung des darin genannten Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das elektronische System, das für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung und den Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften entwickelt wurde.
Normen und Schlagworte
- Art. 182 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0424-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 13.04.2017 bis 30.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF