RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung Artikel 182 Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung (Artikel 16 des Zollkodex) (1) Für die Übermittlung, die Verarbeitung, die Speicherung und den Austausch von Informationen für die summarischen Eingangsanmeldungen und für den in diesem Kapitel vorgesehenen späteren Informationsaustausch wirdfolgende Zwecke ist ein nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.zu nutzen: a)Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und anderer Informationen im Zusammenhang mit diesen Anmeldungen, mit der Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken, einschließlich der Unterstützung der Luftsicherheit, und mit den Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse getroffen werden müssen; b)Austausch von Informationen bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und der Ergebnisse der Risikoanalyse der summarischen Eingangsanmeldungen, bezüglich anderer Informationen, die zur Durchführung dieser Risikoanalyse erforderlich sind, und bezüglich der auf der Grundlage der Risikoanalyse getroffenen Maßnahmen, einschließlich Empfehlungen zu den Kontrollorten und den Ergebnissen dieser Kontrollen; c)Austausch von Informationen zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Normen für das Sicherheitsrisiko und der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche nach Artikel 46 Absatz 3 des Zollkodex. Die Daten für die Entwicklung und Releases für die schrittweise Einführung des Systems sind im Projekt EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (*1) aufgeführt. (1a) Wirtschaftsbeteiligte verwenden eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen gestaltete EU-weit harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für Einreichungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und für den Austausch damit verbundener Informationen mit den Zollbehörden. (2) Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaatenwird bis zum Zeitpunkt der Anpassungzur Einführung des darin genannten elektronischen Systems im Einklang mitgemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014(EU) 2019/255/EU2151 das elektronische System, das für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung und den InformationsaustauschAustausch von Informationen über summarische Eingangsanmeldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommissionim Einklang mit DurchführungsvorschriftenArtikel 185 zu der VerordnungAbsatz 1, Artikel 187 (EWG) Nrund Artikel 188. 2913/92 des Rates zur Absatz 3 verwendet. (*) Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften entwickelt wurde. (*1)Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168). (*)Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF