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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 146 Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

überholte Fassung (bis 31.12.2019)RichtlinieBMF-010313/0925-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.12.2019.

Wortlaut laut Findok

Artikel 146 Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (1) Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, Angaben in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach der Abgabe zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem a)die Zollbehörden die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen, b)die Zollbehörden festgestellt haben, dass Angaben in der Anmeldung unrichtig sind. (2) Werden die Waren, für die eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wurde, nicht gestellt, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle für ungültig: a)auf Antrag des Anmelders, b)innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Anmeldung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0925-IV/6/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis 31.12.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF