Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 146 Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.01.2020
Wortlaut laut Findok
Artikel 146 Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
(1) Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, Angaben in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach der Abgabe zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
a)die Zollbehörden die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b)die Zollbehörden festgestellt haben, dass Angaben in der Anmeldung unrichtig sind.
(2) Werden die Waren, für die eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wurde, nicht gestellt, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:
a)auf Antrag des Anmelders, oder
b)innerhalb von 30 Tagen nachwenn seit Abgabe der Anmeldung 30 Tage vergangen sind. (*)
(*)Laut Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019, ABl. Nr. L 83 vom 25.03.2019 S. 38
Normen und Schlagworte
- Art. 146 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF