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Findok · Richtlinien

ZK-2030

10.6. Andere Befreiungen als Bordvorräte für den Luftverkehr (390)

geltende FassungRichtlinie2026-0.698.655gilt ab 12.05.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Wortlaut laut Findok

10.6. Andere Befreiungen als Bordvorräte für den Luftverkehr (390) 10.6.1. Warenkreis Abgabenfrei sind Ersatzteile zur Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen. Das können beispielsweise sein (abhängig von der jeweiligen Vertragspartei und gegebenenfalls von Gegenseitigkeit abhängend): Ausrüstungsgegenstände für die Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen, Ausrüstungsgegenstände zur Passagier- und Frachtbehandlung, Vorrichtungen für die Durchführung von Sicherheitskontrollen, Ersatzteile für derartige Bodenausrüstung, Waren zur Einrichtung und zum Betrieb eines Büros (Dienstbedarf ausländischer Dienststellen, Kurznummer 9930 1600), Computersysteme für Buchungs- und Betriebszwecke. Derartige Befreiungen ergeben sich aus (inhaltlich weitestgehend gleich lautenden) bilateralen Luftverkehrsabkommen, die zwischen der Republik Österreich und dem jeweiligen Drittstaat geschlossen wurden (Art. 128 Abs. 1 Buchstabe g ZBefrVO in Verbindung mit dem jeweiligen bilateralen Abkommen). Soweit in diesen Luftverkehrsabkommen die Anwendung einer Befreiung von der Gewährung der Gegenseitigkeit abhängt, ist zu prüfen, ob österreichische Fluglinien gegenüber der betreffenden Vertragspartei dieselbe Befreiung genießen. Im Zweifelsfall ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen. 10.6.2. Personenkreis Die Befreiung kann von Luftfahrtunternehmen, die von der Regierung des jeweiligen Vertragsstaates gegenüber der Republik Österreich notifiziert wurden, geltend gemacht werden. In Zweifelsfällen ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen. 10.6.3. Verfahrenshinweise 10.6.3.1. Antrag und Zollanmeldung Die Gegenstände sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet 390 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Der Zollanmelder hat gemäß § 5 ZollR-DG die beantragte Befreiung zu konkretisieren, dh. er muss der Zollbehörde den Tatbestand nennen, auf welchen sich die beantragte Befreiung stützt. Dazu reicht es jedoch aus, wenn durch die Angaben das betreffende Luftverkehrsabkommen einwandfrei identifiziert werden kann (beispielsweise "Luftverkehrsabkommen mit Uganda"). Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem die Waren verwendet werden (siehe Abschnitt 0.3.1.). Sollte ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Luftverkehrsunternehmen eine Befreiung beantragen, so kann die Regelung nur von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats vollzogen werden. 10.6.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Grundlagenbescheid (siehe Abschnitt 0.3.3.2.). 10.6.4. Konkurrenzen Waren zur Einrichtung von Büros können auch als Ausstattung ausländischer Dienststellen abgabenfrei sein (siehe Abschnitt 11.8.).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.698.655
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
Gültig
12.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF