Findok · Richtlinien
ZK-2030
10.6. Andere Befreiungen als Bordvorräte für den Luftverkehr (390)
überholte Fassung (bis 11.05.2021)Richtlinie2021-0.160.856gilt ab 03.03.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.03.2021 bis 11.05.2021.
Wortlaut laut Findok
10.6. Andere Befreiungen als Bordvorräte für den Luftverkehr (390)
10.6.1. Warenkreis
Abgabenfrei sind Ersatzteile zur Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen. Das können beispielsweise sein (abhängig von der jeweiligen Vertragspartei und gegebenenfalls von Gegenseitigkeit abhängend):
Ausrüstungsgegenstände für die Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen,
Ausrüstungsgegenstände zur Passagier- und Frachtbehandlung,
Vorrichtungen für die Durchführung von Sicherheitskontrollen,
Ersatzteile für derartige Bodenausrüstung,
Waren zur Einrichtung und zum Betrieb eines Büros (Dienstbedarf ausländischer Dienststellen, Kurznummer 9930 1600),
Computersysteme für Buchungs- und Betriebszwecke.
Derartige Befreiungen ergeben sich aus (inhaltlich weitestgehend gleich lautenden) bilateralen Luftverkehrsabkommen, die zwischen der Republik Österreich und dem jeweiligen Drittstaat geschlossen wurden (Art. 128 Abs. 1 Buchstabe g ZBefrVO in Verbindung mit dem jeweiligen bilateralen Abkommen).
Soweit in diesen Luftverkehrsabkommen die Anwendung einer Befreiung von der Gewährung der Gegenseitigkeit abhängt, ist zu prüfen, ob österreichische Fluglinien gegenüber der betreffenden Vertragspartei dieselbe Befreiung genießen. Im Zweifelsfall ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen.
10.6.2. Personenkreis
Die Befreiung kann von Luftfahrtunternehmen, die von der Regierung des jeweiligen Vertragsstaates gegenüber der Republik Österreich notifiziert wurden, geltend gemacht werden. In Zweifelsfällen ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen.
10.6.3. Verfahrenshinweise
10.6.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Die Gegenstände sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet 390 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Der Zollanmelder hat gemäß § 5 ZollR-DG die beantragte Befreiung zu konkretisieren, dh. er muss der Zollbehörde den Tatbestand nennen, auf welchen sich die beantragte Befreiung stützt. Dazu reicht es jedoch aus, wenn durch die Angaben das betreffende Luftverkehrsabkommen einwandfrei identifiziert werden kann (beispielsweise "Luftverkehrsabkommen mit Uganda").
Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem die Waren verwendet werden (siehe Abschnitt 0.3.1.). Sollte ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Luftverkehrsunternehmen eine Befreiung beantragen, so kann die Regelung nur von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats vollzogen werden.
10.6.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Grundlagenbescheid (siehe Abschnitt 0.3.3.2.).
10.6.4. Konkurrenzen
Waren zur Einrichtung von Büros können auch als Ausstattung ausländischer Dienststellen abgabenfrei sein (siehe Abschnitt 11.8.).
Normen und Schlagworte
- Art. 128 Abs. 1 Buchstabe g ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.160.856
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 12)
- Gültig
- 03.03.2021 bis 11.05.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF