Findok · Richtlinien
ZK-2030
4.3. Waren für Kriegsopfergedenkstätten (C40)
geltende FassungRichtlinie2026-0.698.655gilt ab 12.05.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Wortlaut laut Findok
4.3. Waren für Kriegsopfergedenkstätten (C40)
4.3.1. Warenkreis
Abgabenfrei sind Waren zur Verwendung beim Bau, der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für die in der Gemeinschaft bestatteten Kriegsopfer dritter Länder (Art. 112 ZBefrVO).
Kriegsopfer sind allgemein an den Folgen von Kriegen verstorbene natürliche Personen. Es kommt für die Befreiung darauf an, dass es sich um Kriegsopfer aus Drittländern handelt.
4.3.2. Antragsberechtigte Organisationen
Die Befreiung darf nur Organisationen gewährt werden, die sich erkennbar der Betreuung von Kriegsopfern bzw. deren Gräbern widmen. Dazu zählen beispielsweise:
ausländische Kriegsopfervereine,
ausländische Regierungen und Regierungsorganisationen,
ausländische Kulturvereine.
Beispiel:
Restauration eines Kriegerdenkmals
Ein ausländischer Kriegsopferverein beauftragt einen Fachbetrieb, Restaurationsarbeiten an einem Kriegerdenkmal durchzuführen. Der Betrieb beantragt bei der Einreise die Befreiung.
Der Betrieb ist selbst nicht begünstigt, kann jedoch gegebenenfalls als Stellvertreter des begünstigten Kriegsopfervereins die Befreiung beantragen.
Im Zweifel ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll- und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen.
4.3.3. Verfahrenshinweise
4.3.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Waren für Gedenkstätten sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C40 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem die Gedenkstätte gelegen ist (siehe Abschnitt 0.3.1.).
4.3.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
4.3.3.3. Nachweise
Als Nachweise kommen beispielsweise Vereinsstatuten oder offizielle Dokumente ausländischer Regierungen oder Regierungsorganisationen in Betracht.
Normen und Schlagworte
- Art. 112 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.698.655
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 12.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF